§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen
gelten für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen an die IHF GmbH &
Co. KG Industrial High Load Fasteners, Steinwiese 8, 59872 Meschede („IHF“),
soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist.
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen
gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
- Abweichungen von diesen Allgemeinen
Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von IHF ausdrücklich als
Abweichung in Textform bestätigt wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn der
Lieferant in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen oder
sonstigen Unterlagen auf sie verweist und IHF dem nicht ausdrücklich
widerspricht.
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen
gelten in ihrer jeweils bei Bestellung gültigen Fassung auch für künftige
Bestellungen, Lieferungen und Leistungen an IHF, ohne dass IHF in jedem
Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
- Rechte und Pflichten aus der jeweiligen
Bestellung entstehen ausschließlich zwischen dem Lieferanten und IHF.
§ 2 Bestellungen und
Auftragsabwicklung
- Im Sinne dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen bezeichnet der Begriff „Bestellung“ jeweils einen
Einzelauftrag von IHF einschließlich der darin konkretisierten Lieferung oder
Leistung.
- Bestellungen, Abrufe und sonstige
Beauftragungen erfolgen durch IHF in Textform unter Angabe der Bestellnummer.
- Die Bestellung kann insbesondere
Liefergegenstand, Menge, Preis, Liefertermin, Lieferort, Bearbeitungsschritte,
Versand- oder Direktlieferadressen sowie Anforderungen an Prüf- und
Lieferdokumentation festlegen.
- Der Lieferant bestätigt Bestellungen
innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang in Textform.
- Erfolgt innerhalb der Frist von fünf (5)
Werktagen keine Auftragsbestätigung, ist IHF berechtigt, die Bestellung bis zum
Zugang der Auftragsbestätigung zu stornieren.
- Auftragsbestätigungen müssen mindestens
die Bestellnummer von IHF sowie die Artikelnummer von IHF, soweit in der
Bestellung angegeben, enthalten und die bestellten Positionen eindeutig
zuordnen.
- Auftragsbestätigungen gelten nur
insoweit, als sie der Bestellung entsprechen. Abweichungen, Ergänzungen oder
Einschränkungen werden nur wirksam, wenn IHF ihnen ausdrücklich in Textform
zustimmt.
- Änderungen einer Bestellung, insbesondere
Mengen-, Termin-, Preis-, Lieferort- oder Ausführungsänderungen, bedürfen einer
Vereinbarung in Textform. Der Lieferant weist IHF unverzüglich, spätestens
innerhalb von fünf (5) Werktagen, in Textform auf Auswirkungen einer Änderung
auf Preis, Termine, Qualität, Dokumentation oder Durchführbarkeit hin; eine
Änderung wird erst wirksam, wenn diese Auswirkungen in Textform vereinbart
sind.
- Bestellungen begründen keine
Verpflichtung von IHF zur Abnahme bestimmter Mindestmengen oder zur Vergabe
bestimmter Volumina. Forecasts, Abrufpläne oder sonstige Bedarfsmitteilungen
dienen ausschließlich der Planung und sind nur verbindlich, soweit dies
ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
§ 3 Vertragsunterlagen
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen
regeln die allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen an IHF.
- Die konkrete Lieferung oder Leistung
ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung. Die technische Ausführung ergibt
sich aus den in der Bestellung genannten technischen Unterlagen, insbesondere
Zeichnungen, Spezifikationen und Normen, jeweils in der dort genannten Fassung.
- Qualitäts-, Prüf- und
Dokumentationsanforderungen sowie weitere Prozesse ergeben sich aus diesen
Allgemeinen Einkaufsbedingungen, der jeweiligen Bestellung sowie den in der
Bestellung ausdrücklich referenzierten Unterlagen.
- Bei Widersprüchen gehen individuelle
Vereinbarungen und die jeweilige Bestellung diesen Allgemeinen
Einkaufsbedingungen vor. Für technische Anforderungen sind die in der
Bestellung ausdrücklich referenzierten Zeichnungen, Spezifikationen und Normen
in der dort genannten Fassung maßgeblich. Ergänzende Qualitäts-, Prüf- und
Dokumentationsanforderungen gelten, soweit sie in der Bestellung oder den dort
referenzierten Unterlagen ausdrücklich einbezogen sind.
- Der Lieferant prüft vor Ausführung der
Bestellung, ob die ihm vorliegenden Unterlagen vollständig, plausibel und für
die vertragsgemäße Durchführung ausreichend sind. Erkennt der Lieferant
Unklarheiten, Widersprüche, Lücken oder erkennbare Fehler, hat er IHF
unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen.
- Der Lieferant schuldet die Lieferung oder
Leistung nach dem in der Bestellung referenzierten Zeichnungs-, Spezifikations-
und Normenstand. Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger ausdrücklicher
Freigabe durch IHF in Textform zulässig.
- Abweichungen, Änderungen, Material- oder
Prozessumstellungen sowie der Einsatz alternativer Unterlieferanten oder
Fertigungsstandorte sind nur nach vorheriger Freigabe durch IHF in Textform
zulässig, soweit diese Änderungen die Qualität, Konformität,
Rückverfolgbarkeit, Lieferfähigkeit oder Dokumentation beeinflussen können.
- Der Lieferant stellt sicher, dass seine
Lieferungen und Leistungen den jeweils einschlägigen gesetzlichen und
behördlichen Anforderungen sowie den vertraglich vereinbarten Normen,
Spezifikationen und Standards entsprechen. Auf Verlangen von IHF hat der
Lieferant die hierfür notwendigen Nachweise, Zertifikate und Erklärungen
bereitzustellen.
§ 4 Preise, Rechnung und Zahlung
- Es gelten die in der jeweiligen
Bestellung genannten Preise. Sofern ein Angebot oder eine Preisliste zugrunde
liegt, muss die Bestellung diese eindeutig referenzieren, insbesondere durch
Angebotsnummer, Angebotsdatum, Preislistenbezeichnung oder sonstige eindeutige
Bezugnahme.
- Preise verstehen sich, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, als Festpreise zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer und einschließlich aller Nebenleistungen und
Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Transport, Zölle, Abgaben und sonstiger
Kosten, soweit diese nach der vereinbarten Lieferbedingung vom Lieferanten zu
tragen sind.
- Preisänderungen, Zuschläge,
Preisgleitungen oder sonstige Anpassungen sind nur wirksam, wenn sie vor
Lieferung oder Leistung ausdrücklich in Textform vereinbart wurden. Einseitige
Preisänderungen durch den Lieferanten sind ausgeschlossen.
- Zuschläge, insbesondere Legierungs-,
Schrott-, Energie-, Gas- oder sonstige Zuschläge, dürfen nur berechnet werden,
wenn Zuschlagsart, Einheit und Berechnungsgrundlage vorab im Angebot des
Lieferanten benannt und von IHF mit der Bestellung oder einer Preisvereinbarung
ausdrücklich akzeptiert wurden. Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein
Anspruch auf Zuschläge. Andere oder zusätzliche Zuschläge sind ausgeschlossen.
- Rechnungen sind, soweit gesetzlich
vorgeschrieben, in einem gesetzlich zulässigen strukturierten elektronischen
Rechnungsformat zu übermitteln. Sonstige Rechnungen sind, soweit zulässig, in
digitaler Form per E-Mail an accounting@ihf-fasteners.com zu übermitteln,
sofern kein anderer Übermittlungsweg mit IHF vereinbart ist.
- Die Rechnung gilt als ordnungsgemäß
gestellt, wenn sie IHF in einem gesetzlich zulässigen elektronischen
Rechnungsformat oder in einem mit IHF vereinbarten Rechnungsformat zugeht und
die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt. Maßgeblich für den Beginn von
Zahlungsfristen ist der Zugang der ordnungsgemäß gestellten Rechnung sowie der
Erhalt der vertragsgemäßen Lieferung oder Leistung.
- Rechnungen müssen mindestens
Bestellnummer, Positionen, Artikelbezeichnung sowie die Artikelnummer von IHF,
soweit in der Bestellung angegeben, enthalten und die gelieferten Mengen
eindeutig zuordnen. Soweit vereinbart, sind Basispreis und Zuschläge getrennt
auszuweisen. Die Rechnung muss außerdem die für den jeweiligen Vorgang
einschlägigen umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthalten.
- Rechnungen, die nicht an die in diesem
Kapitel genannte Adresse übermittelt werden oder die die vorstehenden
Anforderungen nicht erfüllen, gelten nicht als ordnungsgemäß gestellt; die
Zahlungsfrist beginnt erst mit Zugang einer ordnungsgemäß gestellten Rechnung.
- Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30
Tagen netto ab Zugang einer ordnungsgemäß gestellten Rechnung und Erhalt der
vertragsgemäßen Lieferung oder Leistung, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist.
- IHF ist berechtigt, mit Gegenansprüchen
gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen sowie Zahlungen zurückzuhalten
oder zu mindern, soweit IHF Gegenansprüche oder Einreden/Einwendungen,
insbesondere wegen Mängeln, Verzug oder sonstiger Pflichtverletzungen,
zustehen. Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Eine Abtretung von Zahlungsansprüchen
des Lieferanten gegen IHF richtet sich nach § 17 dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen.
§ 5 Lieferung und Logistik
- Lieferungen erfolgen nach Incoterms®
2020. Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist,
erfolgen Lieferungen DDP Meschede, Steinwiese 8, 59872 Meschede, Incoterms®
2020.
- Der Lieferant trägt alle Kosten und
Nebenleistungen, die ihm nach der jeweils vereinbarten Lieferbedingung
obliegen. Darüberhinausgehende Entgelte, Zuschläge oder Nebenkosten,
insbesondere zusätzliche Verpackungs-, Transport-, Maut-, Zoll- oder Abwicklungsgebühren,
sind nur erstattungsfähig, wenn sie vorab ausdrücklich in Textform vereinbart
wurden.
- Der Lieferant liefert an den in der
Bestellung angegebenen Lieferort bzw. an die dort benannte Empfangsstelle. Eine
von IHF benannte dritte Stelle, insbesondere ein nachgelagerter Bearbeiter oder
Dienstleister, nimmt die Lieferung ausschließlich als Empfangsstelle für IHF
entgegen; eine Quittierung oder Annahmebestätigung durch diese Stelle gilt als
Empfangsbestätigung, jedoch nicht als Abnahme oder Anerkennung der
Vertragsgemäßheit.
- Liefertermine und Lieferfristen sind
verbindlich. Maßgeblich ist der Eingang der vollständigen und vertragsgemäßen
Lieferung am in der Bestellung angegebenen Lieferort bzw. an der dort benannten
Empfangsstelle.
- Der Lieferant hat die vereinbarten
Liefertermine aktiv zu überwachen. Erkennt der Lieferant, dass ein Liefertermin
ganz oder teilweise nicht eingehalten werden kann, hat er IHF unverzüglich in
Textform zu informieren und gleichzeitig einen realistischen Alternativtermin
sowie einen Maßnahmenplan zur Terminsicherung vorzulegen.
- Geänderte Liefertermine,
Teilliefertermine oder sonstige Terminabweichungen werden nur wirksam, wenn IHF
diese ausdrücklich in Textform bestätigt. Eine einseitige Verschiebung durch
den Lieferanten ist ausgeschlossen.
- Vorzeitige Lieferungen bedürfen der
vorherigen Zustimmung von IHF in Textform. IHF ist berechtigt, nicht
abgestimmte vorzeitige Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten
zurückzuweisen oder bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern. Zahlungsfristen
beginnen in diesem Fall nicht vor dem vereinbarten Liefertermin und dem Zugang
einer ordnungsgemäß gestellten Rechnung.
- Im Verzugsfall stehen IHF die
gesetzlichen Rechte zu. IHF ist insbesondere berechtigt, nach seiner Wahl auf
Lieferung zu bestehen und Ersatz des Verzugsschadens zu verlangen, eine
angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf ganz oder
teilweise von der Bestellung zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu
verlangen.
- Gerät der Lieferant mit einer Lieferung
oder Leistung in Verzug, ist IHF berechtigt, einen pauschalierten
Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Netto-Wertes des vom Verzug betroffenen
Teils der Lieferung oder Leistung für jede Woche des Verzugs zu verlangen; für
Teile einer Woche wird die Pauschale zeitanteilig nach Kalendertagen berechnet.
Die Pauschale ist auf insgesamt 5 % dieses Netto-Wertes begrenzt. Verhindert
der Verzug mit einem Teil der Lieferung oder Leistung die vertragsgemäße
Nutzung der gesamten betroffenen Bestellung, ist der Netto-Wert der gesamten
Bestellung maßgeblich. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
IHF kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. IHF bleibt der
Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten; die
Pauschale wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
- Erforderliche Sondermaßnahmen zur
Einhaltung oder Wiederherstellung der Lieferfähigkeit, insbesondere
Sonderfahrten, Expresslieferungen, Zusatzschichten oder sonstige
Beschleunigungsmaßnahmen, gehen zu Lasten des Lieferanten, soweit der Lieferant
die Verzögerung zu vertreten hat.
- Minderlieferungen sind nicht zulässig.
Soweit produktionstechnisch oder handelsüblich nicht anders möglich, sind
Mehrlieferungen bis maximal fünf Prozent (5 %) je Bestellposition zulässig,
sofern IHF hierdurch keine wesentlichen Nachteile entstehen. Mehrlieferungen
über fünf Prozent (5 %) sowie Teillieferungen bedürfen der vorherigen
Zustimmung von IHF in Textform.
- Der Lieferant stellt sicher, dass die
Angaben auf Lieferschein, Versandlabeln und sonstigen Lieferdokumenten
vollständig und korrekt aus der jeweiligen Bestellung übernommen werden und
eine eindeutige Zuordnung der Lieferung zur Bestellung möglich ist.
- Der Lieferschein ist der Lieferung
beizufügen. Soweit von IHF verlangt oder in der Bestellung vorgesehen, stellt
der Lieferant den Lieferschein spätestens am Tag des Versands zusätzlich in
elektronischer Form zur Verfügung.
- Prüf-, Konformitäts- und
Materialnachweise, soweit sie nach Bestellung, Spezifikation oder sonstiger
Vereinbarung bereitzustellen sind, sind spätestens mit Lieferung bzw. nach
Maßgabe der Bestellung zu übermitteln. IHF ist berechtigt, die Annahme oder
Weiterverarbeitung der Lieferung bis zum Zugang erforderlicher Nachweise
zurückzustellen, soweit diese für die Prüfung, Zuordnung oder Verwendung der
Lieferung erforderlich sind.
- Entgegennahme, Quittierung,
Wareneingangskontrollen, Prüfvermerke oder Zahlungen stellen keine Abnahme oder
Anerkennung der Vertragsgemäßheit dar und lassen Rechte von IHF unberührt.
§ 6 Verpackung, Kennzeichnung und
Verpackungsrecht
- Der Lieferant verpackt die Ware
transportsicher, sachgerecht und so, dass Beschädigungen, Korrosion,
Verunreinigungen und Vermischungen vermieden werden.
- Die Verpackung muss Art, Gewicht,
Empfindlichkeit und Transportweg der Ware angemessen berücksichtigen. Besondere
Verpackungs-, Korrosionsschutz-, Kennzeichnungs- oder Versandvorgaben von IHF
sind einzuhalten, soweit sie in der Bestellung oder in den referenzierten
Unterlagen festgelegt sind.
- Sofern erforderlich, ist die Ware
chargenrein zu verpacken. Eine Vermischung unterschiedlicher Chargen in einer
Verpackungseinheit ist unzulässig, soweit dies die Rückverfolgbarkeit, Prüfung
oder Verwendung der Ware beeinträchtigen kann.
- Jede Verpackungseinheit ist mindestens
mit der Artikelnummer von IHF, der Bezeichnung der Ware, der Menge sowie,
soweit relevant, der Charge zu kennzeichnen.
- Paletten sind deutlich und dauerhaft zu
kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss mindestens die Artikelnummer von IHF sowie
die Stückzahl enthalten und, soweit relevant, zusätzlich die
Chargenkennzeichnung.
- Abweichende oder ergänzende Verpackungs-
und Kennzeichnungsanforderungen können von IHF bestellbezogen festgelegt
werden. Maßgeblich ist die jeweils in der Bestellung oder den referenzierten
Unterlagen genannte Fassung.
- Schäden, Mehraufwand oder Verzögerungen,
die auf eine nicht ordnungsgemäße Verpackung, Kennzeichnung oder Dokumentation
zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Lieferanten, soweit der Lieferant
diese zu vertreten hat.
- Der Lieferant stellt sicher, dass
sämtliche von ihm für Lieferungen an IHF eingesetzten oder mitgelieferten
Verpackungen den jeweils anwendbaren verpackungsrechtlichen Anforderungen
entsprechen, insbesondere der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und
Verpackungsabfälle (PPWR), dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
sowie den hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften. Der Lieferant erfüllt
die ihn treffenden Registrierungs-, Zulassungs-, Systembeteiligungs-,
Kennzeichnungs-, Informations-, Rücknahme-, Verwertungs- und
Dokumentationspflichten.
- Der Lieferant stellt IHF auf Verlangen
alle zur Prüfung der Rechtskonformität oder zur Erfüllung eigener gesetzlicher
Pflichten erforderlichen Informationen und Nachweise zu den eingesetzten
Verpackungen zur Verfügung, insbesondere Angaben zu Materialart und
-zusammensetzung sowie, soweit einschlägig, Registrierungs-, Zulassungs-,
Konformitäts- und Verwertungsnachweise.
- Soweit den Lieferanten gesetzliche
Rücknahme- oder Verwertungspflichten treffen, gilt, soweit rechtlich zulässig,
der jeweilige Lieferort als Rückgabeort; der Lieferant trägt die Kosten der
Rücknahme und ordnungsgemäßen Verwertung. IHF ist berechtigt, die betroffenen
Verpackungen dort zur Abholung bereitzustellen. Kommt der Lieferant seiner
Rücknahmepflicht trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nach,
ist IHF berechtigt, die ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung auf Kosten
des Lieferanten zu veranlassen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Textform.
§ 7 Qualitätssicherung, Prüfungen
und Nachweise
- Der Lieferant stellt sicher, dass
Lieferungen und Leistungen den vertraglich vereinbarten Anforderungen
entsprechen, insbesondere den in der Bestellung referenzierten technischen
Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen und Normen sowie den jeweils einschlägigen
gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.
- Der Lieferant unterhält ein wirksames
Qualitätsmanagementsystem, das Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen
angemessen ist. Er hält geeignete organisatorische und technische Maßnahmen
vor, um eine gleichbleibende Produkt- und Prozessqualität sicherzustellen.
Eingesetzte Mess- und Prüfmittel sind entsprechend ihrer Verwendung geeignet
und angemessen zu überwachen.
- Soweit der Lieferant nicht Hersteller der
Liefergegenstände ist, stellt er sicher, dass die Anforderungen dieser
Allgemeinen Einkaufsbedingungen, der Bestellung sowie der referenzierten
Unterlagen in der Lieferkette eingehalten werden. Der Lieferant bleibt
gegenüber IHF für die vertragsgemäße Qualität und Konformität der Lieferungen
und Leistungen verantwortlich.
- Der Lieferant führt die zur
Sicherstellung der Konformität erforderlichen Prüfungen durch und stellt die
vertraglich vereinbarten Nachweise bereit. Umfang, Art und Format von Prüf- und
Lieferdokumentation ergeben sich aus der Bestellung, den referenzierten
Unterlagen oder einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
- Der Lieferant stellt eine angemessene
Rückverfolgbarkeit sicher, soweit dies aufgrund der Art der Liefergegenstände,
der Bestellung, der referenzierten Unterlagen oder gesetzlicher Anforderungen
erforderlich ist. Soweit erforderlich, kennzeichnet der Lieferant Lieferungen
chargenbezogen und stellt die Zuordnung zu relevanten Herstell- und
Prüfaufzeichnungen sicher.
- Der Lieferant informiert IHF unverzüglich
in Textform, wenn Abweichungen von vereinbarten Anforderungen erkannt werden
oder zu erwarten sind, Änderungen an Material, Lieferquellen, Fertigungs- oder
Prüfprozessen, Werkzeugen, Prüfmerkmalen, Produktionsstandorten oder
wesentlichen Unterauftragnehmern vorgesehen sind oder sonstige Umstände
eintreten, die Qualität, Konformität, Rückverfolgbarkeit, Lieferfähigkeit oder
Dokumentation beeinflussen können.
- Abweichungen und Änderungen dürfen nur
nach vorheriger ausdrücklicher Freigabe durch IHF in Textform umgesetzt werden,
sofern nicht zwingende gesetzliche Vorgaben eine sofortige Umsetzung erfordern;
in diesem Fall ist IHF unverzüglich zu informieren.
- IHF ist berechtigt, nach angemessener
Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten Audits oder Überprüfungen
durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen, soweit dies zur
Beurteilung der Einhaltung der vertraglichen Anforderungen erforderlich ist.
Der Lieferant gewährt hierzu Zugang zu den für die Lieferung oder Leistung
relevanten Bereichen, Prozessen und qualitätsrelevanten Dokumenten, soweit dem
keine überwiegenden Schutzrechte oder zwingenden Geheimhaltungsinteressen
entgegenstehen. In diesem Fall sind gleichwertige Nachweise bereitzustellen.
- Werden im Rahmen von Prüfungen,
Reklamationen oder Audits Abweichungen festgestellt, setzt der Lieferant
unverzüglich geeignete Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen um und legt IHF auf
Verlangen einen geeigneten Maßnahmenplan einschließlich Ursachenanalyse,
Abstellmaßnahmen, Terminplan und, soweit angemessen, Wirksamkeitsnachweis in
Textform vor.
- Durch ein Audit, eine Prüfung oder die
Mitwirkung von IHF an Prüfungen wird der Lieferant weder von seinen
vertraglichen Pflichten entbunden noch werden Rechte von IHF eingeschränkt.
§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung
- IHF untersucht die Lieferung nach Eingang
im Rahmen der betrieblichen Abläufe und nur in dem nach Art und Umfang
zumutbaren sowie technisch möglichen Umfang. Die Prüfung kann insbesondere auf
Identität, Menge, äußerlich erkennbare Beschädigungen sowie eine
Plausibilitätsprüfung der Begleitdokumente beschränkt sein;
Stichprobenprüfungen sind zulässig. Eine Pflicht zur Untersuchung der inneren
Beschaffenheit oder zur Verifizierung von Prüfbescheinigungen durch eigene
Materialprüfungen besteht ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Mangel nicht.
- Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen
und Mengenabweichungen zeigt IHF dem Lieferanten innerhalb von zehn (10)
Werktagen nach Wareneingang in Textform an.
- Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen
Wareneingangskontrolle nicht erkennbar sind, zeigt IHF dem Lieferanten
innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Entdeckung in Textform an. Bei
Direktlieferungen an Kunden oder sonstige von IHF benannte Empfangsstellen
beginnt die Frist mit der Entdeckung des Mangels durch IHF oder die jeweilige
Empfangsstelle.
- Die Anzeige soll eine eindeutige
Zuordnung beim Lieferanten ermöglichen. Weitergehende Formerfordernisse
bestehen nicht.
- Entgegennahme, Quittierung,
Wareneingangskontrollen, Prüfvermerke oder Zahlungen stellen keine Abnahme oder
Anerkennung der Vertragsgemäßheit dar und lassen Rechte von IHF unberührt.
- Der Lieferant gewährleistet, dass die
Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, den in der
Bestellung referenzierten technischen Anforderungen entspricht, frei von Sach-
und Rechtsmängeln ist und sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
eignet.
- Im Fall eines Mangels stehen IHF die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. IHF ist berechtigt, nach seiner Wahl
Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen,
sofern nicht eine Art der Nacherfüllung für den Lieferanten unzumutbar ist.
- Die Nacherfüllung hat unverzüglich zu
erfolgen. Der Lieferant trägt sämtliche im Zusammenhang mit der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Kosten für Transport, Verpackung,
Aus- und Einbau, Prüfungen, Sortier- und Nacharbeitsmaßnahmen sowie
erforderliche Eil- oder Sondertransporte. Dies umfasst auch angemessene und
nachgewiesene Kosten, die bei nachgelagerten Bearbeitern oder Dienstleistern
von IHF im Zusammenhang mit Mängeln entstehen.
- Hat IHF aufgrund eines Mangels, der
bereits bei Gefahrübergang auf IHF vorhanden war, gegenüber einem Abnehmer
Aufwendungen zu tragen, ersetzt der Lieferant IHF diese erforderlichen und
angemessenen Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Die
gesetzlichen Rückgriffsansprüche, insbesondere nach §§ 445a und 445b BGB,
bleiben unberührt.
- Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte
oder nachgebesserte Liefergegenstände beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich
desselben Mangels erneut, soweit gesetzlich zulässig.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie
verweigert, erfolgt sie nicht innerhalb angemessener Frist oder ist sie IHF
unzumutbar, kann IHF nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis
mindern und/oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach den
gesetzlichen Vorschriften verlangen.
- IHF ist berechtigt, zur
Schadensminderung und zur Sicherstellung der eigenen Lieferfähigkeit
erforderliche Maßnahmen, insbesondere Prüfung, Sortierung, Nacharbeit,
Umrüstung oder Ersatzbeschaffung, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern
der Lieferant nicht nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist geeignete
Maßnahmen einleitet. Weitergehende Rechte von IHF bleiben unberührt.
- Rechte wegen Rechtsmängeln, insbesondere
bei Schutzrechtsverletzungen, bleiben unberührt; der Lieferant ist
verpflichtet, IHF die vertragsgemäße Nutzung der Ware zu verschaffen.
- Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten
ab Ablieferung der Liefergegenstände bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist,
ab Abnahme. Gesetzlich längere Verjährungsfristen, insbesondere für
Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
bleiben unberührt.
§ 9 Haftung, Produkthaftung,
Rückruf und Versicherung
- Der Lieferant haftet nach den
gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen
nichts Abweichendes geregelt ist.
- Unbeschränkt haftet der Lieferant
insbesondere
a)
bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit,
b)
bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c)
nach dem
Produkthaftungsgesetz,
d)
bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
e)
bei Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. - Der Lieferant informiert IHF unverzüglich
in Textform, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Liefergegenstände oder
Leistungen sicherheitsrelevant oder sonst erheblich mangelhaft sein könnten
oder dass Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Schadensminderung erforderlich
werden könnten, insbesondere Warnhinweise, Rücknahme, Austausch oder
Nacharbeit.
- Der Lieferant unterstützt IHF
unverzüglich bei der Aufklärung und Risikobewertung und stellt hierzu die
erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, insbesondere Angaben
zur betroffenen Lieferung, wie Bestell- und Lieferscheindaten, betroffene
Mengen und Chargen, sowie Prüf- und Produktionsinformationen, soweit verfügbar
und relevant.
- IHF ist berechtigt, zur Gefahrenabwehr
und Schadensminderung erforderliche Maßnahmen zu veranlassen und umzusetzen.
Eine vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten erfolgt, soweit dies unter den
Umständen zumutbar und möglich ist.
- Soweit der Lieferant die Ursache zu
vertreten hat, trägt er die erforderlichen und angemessenen Aufwendungen und
Schäden, die im Zusammenhang mit den vorstehend geregelten Maßnahmen entstehen.
- Soweit der Lieferant die Ursache zu
vertreten hat, stellt er IHF von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang
mit der Mangelhaftigkeit oder Rechtswidrigkeit der Liefergegenstände oder
Leistungen geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch erforderliche
und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
- Gesetzliche Ansprüche sowie Regelungen zu
Gewährleistung und Haftung bleiben unberührt.
- Der Lieferant hält auf eigene Kosten
einen der Art und dem Umfang seiner Lieferungen und Leistungen sowie dem damit
verbundenen Risiko angemessenen Versicherungsschutz aufrecht. Dieser umfasst
insbesondere eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung für Personen-
und Sachschäden einschließlich daraus resultierender Vermögensschäden sowie,
soweit für die Lieferungen oder Leistungen relevant, Aus- und Einbaukosten und
Rückrufkosten.
- Der Lieferant weist IHF auf Verlangen
das Bestehen und den Umfang des Versicherungsschutzes durch geeignete
Unterlagen nach. Er informiert IHF unverzüglich in Textform, wenn der
Versicherungsschutz wesentlich eingeschränkt wird oder wegzufallen droht.
- Die Haftung des Lieferanten bleibt von
Bestehen und Umfang des Versicherungsschutzes unberührt.
§ 10 Eigentum, Unterlagen und
Beistellungen
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, geht das Eigentum an den Liefergegenständen mit vollständiger
Lieferung und Übergabe an den vereinbarten Lieferort oder die vereinbarte
Empfangsstelle auf IHF über.
- Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
ist nur als einfacher Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung der
jeweiligen Lieferung zulässig. Erweiterte, verlängerte oder sonstige Formen des
Eigentumsvorbehalts, insbesondere Kontokorrent-, Konzern-, Verarbeitungs- oder
Weiterveräußerungsklauseln, sind ausgeschlossen.
- Der Lieferant ist nicht berechtigt,
Liefergegenstände aufgrund eines Eigentumsvorbehalts zurückzunehmen oder von
IHF deren Herausgabe zu verlangen, sofern nicht ein Rücktrittsrecht nach Gesetz
oder Vertrag wirksam ausgeübt wurde.
- Von IHF bereitgestellte Unterlagen,
Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Werkzeuge, Vorrichtungen, Messmittel oder
sonstige Gegenstände („Beistellungen“) bleiben im Eigentum von IHF.
Beistellungen dürfen ausschließlich zur Erfüllung der jeweiligen Bestellung
verwendet werden und sind vom Lieferanten sorgfältig zu behandeln, zu
kennzeichnen und getrennt von eigenen Beständen zu verwahren.
- Der Lieferant führt über Beistellungen
ein geeignetes Inventar bzw. Nachweisverzeichnis, insbesondere zu
Identifikation, Stückzahl, Zustand und Standort, und weist IHF auf Verlangen
den Bestand und Zustand nach.
- Der Lieferant informiert IHF unverzüglich
in Textform über Verlust, Beschädigung oder sonstige Abweichungen in Bezug auf
Beistellungen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrecht
des Lieferanten an Beistellungen ist ausgeschlossen.
- Der Lieferant haftet für Verlust,
Untergang, Beschädigung oder Verschlechterung von Beistellungen, soweit er dies
zu vertreten hat; dies gilt auch für Handlungen seiner Mitarbeiter sowie
eingesetzter Unterauftragnehmer. In diesem Fall ersetzt der Lieferant IHF die
Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten und trägt alle angemessenen
und nachgewiesenen Folgekosten, die zur Schadensminderung oder zur
Aufrechterhaltung der Lieferkette erforderlich sind.
- Beistellungen sind IHF auf Verlangen
jederzeit, spätestens jedoch nach vollständiger Erfüllung der jeweiligen
Bestellung unverzüglich herauszugeben. Auf Verlangen sind Beistellungen in
ordnungsgemäßem Zustand und, soweit erforderlich, in geeigneter Verpackung
zurückzugeben. Sofern Beistellungen verbraucht oder bestimmungsgemäß
verarbeitet werden, ist hierüber auf Verlangen ein Nachweis zu führen.
§ 11 Schutzrechte
- Der Lieferant gewährleistet, dass die
vertragsgemäße Nutzung und Verwendung der Liefergegenstände sowie der vom
Lieferanten bereitgestellten Unterlagen und Leistungen keine Rechte Dritter
verletzt, insbesondere keine Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken,
Urheberrechte, Know-how-Rechte oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte.
- Werden gegen IHF wegen einer behaupteten
oder festgestellten Schutzrechtsverletzung Ansprüche geltend gemacht, stellt
der Lieferant IHF von diesen Ansprüchen frei, soweit die Schutzrechtsverletzung
vom Lieferanten zu vertreten ist oder aus dessen Liefergegenständen, Unterlagen
oder Leistungen resultiert.
- IHF informiert den Lieferanten über
geltend gemachte Ansprüche und gibt ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur
Mitwirkung. IHF ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zur Abwehr, Begrenzung
oder Beseitigung der Folgen zu ergreifen; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Im Fall einer Schutzrechtsverletzung ist
der Lieferant verpflichtet, nach Wahl von IHF unverzüglich und auf eigene
Kosten
a)
IHF ein Recht zur Nutzung zu
verschaffen oder
b)
die betroffenen
Liefergegenstände oder Leistungen so zu ändern oder zu ersetzen, dass keine
Rechte Dritter mehr verletzt werden und die vereinbarte Funktionalität erhalten
bleibt. - Ist eine Maßnahme nach Absatz 4 nicht
innerhalb angemessener Frist möglich oder IHF unzumutbar, ist IHF berechtigt,
nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, den Kaufpreis
zu mindern und/oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu
verlangen.
- Dieses Kapitel gilt nicht, soweit die
Schutzrechtsverletzung ausschließlich darauf beruht, dass IHF eine vom
Lieferanten nicht zu vertretende Vorgabe gemacht hat, insbesondere eine von IHF
beigestellte Konstruktion oder Zeichnung, und der Lieferant IHF hierauf vor
Ausführung in Textform hingewiesen hat.
§ 12 Geheimhaltung
- Der Lieferant verpflichtet sich, alle im
Zusammenhang mit Bestellungen, Lieferungen oder Leistungen erhaltenen oder
zugänglich gemachten Informationen („Vertrauliche Informationen“) geheim zu
halten und Dritten nicht zugänglich zu machen.
- Vertrauliche Informationen sind alle
Informationen unabhängig von der Art der Übermittlung, insbesondere technische,
kaufmännische und organisatorische Informationen wie Zeichnungen,
Spezifikationen, Dokumente, Entwürfe, Muster, Produkt- und Prozessdaten, Prüf-
und Qualitätsdaten, Preise und Konditionen, Bedarfe, Forecasts,
Projektinformationen, Software, Fotos sowie sonstige Materialien, die
Informationen enthalten. Vertrauliche Informationen gelten auch dann als
vertraulich, wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.
- Der Lieferant darf Vertrauliche
Informationen ausschließlich zur Durchführung der jeweiligen Bestellung
verwenden. Er hat Vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff zu schützen
und nur solchen Mitarbeitern sowie zulässigen Unterauftragnehmern zugänglich zu
machen, die diese zur Vertragserfüllung benötigen.
- Soweit Vertrauliche Informationen an
Unterauftragnehmer oder sonstige Dritte weitergegeben werden dürfen, stellt der
Lieferant sicher, dass diese vorab mindestens gleichwertige
Geheimhaltungsverpflichtungen übernehmen. Der Lieferant bleibt für Verstöße
dieser Personen verantwortlich.
- Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen
sind Informationen, die der Lieferant nachweislich
a) bereits
rechtmäßig kannte, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein,
b)
ohne Verstoß
gegen diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen allgemein bekannt sind oder werden,
c)
von einem
Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden oder
d)
ohne
Verwendung Vertraulicher Informationen selbständig entwickelt wurden. - Gesetzliche
Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig, informiert
der Lieferant IHF unverzüglich in Textform vorab über Umfang und Anlass der
Offenlegung und wirkt an angemessenen Schutzmaßnahmen
mit.
- Durch die Offenlegung Vertraulicher
Informationen werden keine Rechte, insbesondere keine Nutzungs-, Lizenz- oder
Eigentumsrechte, an diesen Informationen eingeräumt oder übertragen, soweit
dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
- Nach Erledigung der jeweiligen Bestellung
oder auf Verlangen von IHF gibt der Lieferant Vertrauliche Informationen
einschließlich Kopien und Datenträger unverzüglich zurück oder vernichtet sie;
die Vernichtung ist auf Verlangen in Textform zu bestätigen. Gesetzliche
Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt; in diesem Fall sind die Informationen
weiterhin vertraulich zu behandeln.
- Die Geheimhaltungsverpflichtungen gelten
ab Zugang der Vertraulichen Informationen und für einen Zeitraum von fünf (5)
Jahren nach Erledigung der jeweiligen Bestellung fort. Für Geschäftsgeheimnisse
im Sinne des GeschGehG gelten sie so lange, wie sie Geschäftsgeheimnisse sind.
§ 13 Datenschutz und
Informationssicherheit
- Soweit im Zusammenhang mit Bestellungen,
Lieferungen oder Leistungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt
dies im Einklang mit den jeweils anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Jede Partei bleibt für die Erfüllung der sie treffenden datenschutzrechtlichen
Pflichten verantwortlich.
- Der Lieferant trifft angemessene
technische und organisatorische Maßnahmen, um Informationen und Daten, die er
im Rahmen der Vertragserfüllung verarbeitet oder speichert, vor unbefugtem
Zugriff, Verlust, Veränderung und sonstigem Missbrauch zu schützen.
- Der Lieferant informiert IHF unverzüglich
in Textform, wenn ihm eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten oder
ein sonstiger sicherheitsrelevanter Vorfall bekannt wird, der Auswirkungen auf
die Vertragserfüllung oder die Interessen von IHF haben kann. Er unterstützt
IHF bei der Aufklärung und bei erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.
§ 14 Compliance und
Exportkontrolle
- Der Lieferant verpflichtet sich, bei der
Durchführung der jeweiligen Bestellung alle anwendbaren Gesetze und
Vorschriften einzuhalten. Dies umfasst insbesondere Arbeitsschutz, Umwelt- und
Chemikalienrecht, insbesondere REACH und RoHS, soweit einschlägig, Mindestlohn-
und Arbeitsrecht, Kartellrecht sowie Anti-Korruptionsvorschriften.
- Der Lieferant stellt sicher, dass seine
Mitarbeiter sowie eingesetzte Unterauftragnehmer in geeigneter Weise auf die
Einhaltung der in diesem Kapitel geregelten Pflichten verpflichtet werden.
- Der Lieferant gewährleistet die
Einhaltung der jeweils anwendbaren exportkontroll- und sanktionsrechtlichen
Vorschriften, insbesondere EU-/UN-Sanktionsrecht.
- Der Lieferant stellt IHF auf Verlangen
unverzüglich in Textform sämtliche für die außenwirtschaftliche, zollrechtliche
und regulatorische Abwicklung erforderlichen Daten und Nachweise zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere Ursprungsangaben, Zolltarifnummern und
Präferenzangaben sowie, soweit einschlägig, die für das
CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) oder vergleichbare gesetzliche Anforderungen
erforderlichen Emissions-, Herstellungs- und Produktdaten einschließlich
geeigneter Nachweise. CBAM-Angaben müssen vollständig, richtig, aktuell,
nachvollziehbar und objektiv überprüfbar sein sowie nach den jeweils
anwendbaren gesetzlichen Vorgaben und Berechnungsmethoden ermittelt und
dokumentiert werden. Der Lieferant stellt sicher, dass ihm die hierfür erforderlichen
Informationen aus seiner Lieferkette rechtzeitig vorliegen, und berichtigt
unrichtige oder unvollständige Angaben unverzüglich. Soweit der Lieferant eine
Verletzung dieser Pflichten zu vertreten hat, ersetzt er IHF die hierdurch
verursachten erforderlichen und angemessenen Mehrkosten und Schäden und stellt
IHF von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
- Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen
wesentliche Pflichten aus diesem Kapitel, ist IHF berechtigt, betroffene
Bestellungen aus wichtigem Grund zu kündigen und/oder vom Vertrag aus wichtigem
Grund zurückzutreten; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 15 Unterauftragnehmer
- Der Lieferant ist berechtigt,
Unterauftragnehmer einzusetzen, soweit hierdurch keine nach § 3 oder § 7
freigabepflichtige Änderung eintritt. Der Lieferant bleibt für die
ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in vollem Umfang
verantwortlich.
- Der Lieferant stellt sicher, dass
Unterauftragnehmer vor Leistungserbringung in geeigneter Weise verpflichtet
werden, die für die Vertragserfüllung wesentlichen Anforderungen dieser
Allgemeinen Einkaufsbedingungen, der Bestellung sowie der referenzierten
Unterlagen einzuhalten. Dies umfasst insbesondere Anforderungen zu Qualität,
Vertraulichkeit sowie Compliance.
- IHF kann dem Einsatz eines
Unterauftragnehmers aus sachlichem Grund in Textform widersprechen, wenn
berechtigte Interessen von IHF entgegenstehen, insbesondere bei
sicherheitsrelevanten Anwendungen, kundenspezifischen Anforderungen oder wenn
der Unterauftragnehmer nachweislich nicht über die erforderliche Eignung oder
Zuverlässigkeit verfügt.
- Der erstmalige Einsatz oder Wechsel von
Unterauftragnehmern für qualitätsrelevante oder wesentliche Fertigungs-,
Bearbeitungs- oder Prüfprozesse bedarf der vorherigen Freigabe durch IHF in
Textform.
- Der Lieferant bleibt für Handlungen und
Unterlassungen seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Handeln
verantwortlich.
§ 16 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt sind
unvorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende und außerhalb
ihres Einflussbereichs liegende Ereignisse, die die Erfüllung der vertraglichen
Pflichten ganz oder teilweise verhindern oder erheblich erschweren. Hierzu
zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, behördliche
Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Pandemien oder Epidemien sowie
Unterbrechungen von Transportwegen oder Energieversorgung, soweit die
betroffene Partei diese nicht zu vertreten hat.
- Die betroffene Partei hat die andere
Partei unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und
Auswirkungen des Ereignisses zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zu
ergreifen, um die Auswirkungen zu vermeiden oder zu minimieren.
- Soweit und solange ein Ereignis höherer
Gewalt vorliegt, sind die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer und im
Umfang der Auswirkung ausgesetzt; vereinbarte Termine verlängern sich
entsprechend. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger
als vier (4) Wochen an oder ist absehbar, dass eine Leistungserbringung
innerhalb angemessener Frist nicht möglich sein wird, sind beide Parteien
berechtigt, betroffene Bestellungen ganz oder teilweise in Textform zu kündigen
bzw. vom betroffenen Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende
gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Ansprüche auf Schadensersatz wegen
Verzögerung oder Nichterfüllung sind für die Dauer und im Umfang des
Ereignisses höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit die betroffene Partei die
Voraussetzungen der höheren Gewalt nachweist. Ansprüche wegen bereits vorher
eingetretenen Verzugs bleiben unberührt.
§ 17 Abtretung und
Vertragsübertragung
- Der Lieferant ist nicht berechtigt,
Rechte oder Pflichten aus einzelnen Bestellungen oder aus diesen Allgemeinen
Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise ohne vorherige Zustimmung von IHF in
Textform an Dritte abzutreten, zu übertragen oder anderweitig zu überlassen.
- Die vorstehende Regelung gilt
entsprechend für eine Übertragung im Wege eines Asset Deals, einer
Ausgliederung oder einer sonstigen Einzelrechtsnachfolge.
- IHF ist berechtigt, Rechte und Pflichten
aus einzelnen Bestellungen an ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Sinne von
§ 15 AktG oder im Rahmen einer Umstrukturierung, insbesondere Umwandlung,
Verschmelzung oder Spaltung, zu übertragen. IHF informiert den Lieferanten
hierüber in Textform.
- Eine Abtretung von Zahlungsansprüchen des
Lieferanten gegen IHF ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 18 Anwendbares Recht und
Gerichtsstand
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und
alle Bestellungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des Kollisionsrechts
- Die Anwendung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG/UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen
Einkaufsbedingungen und den Bestellungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der
Sitz von IHF.
- IHF ist darüber hinaus berechtigt, den
Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 19 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser
Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder einzelner Bestellungen bedürfen der
Textform, soweit nicht zwingende gesetzliche Formvorschriften entgegenstehen.
Individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB bleiben unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam oder
undurchführbar ist, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen
Vorschriften. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
- Erfüllungsort für Lieferungen und
Leistungen ist der in der Bestellung vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsort.
- Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern
Übersetzungen bereitgestellt werden, ist die deutsche Fassung maßgeblich.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der IHF
GmbH & Co. KG Industrial High Load Fasteners, Steinwiese 8, 59872 Meschede
(„IHF“), soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist.
- Sie gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, IHF stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in
Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in Bestellungen, Abrufen, Spezifikationen,
Portalen oder sonstigen Unterlagen auf eigene Bedingungen verweist und IHF dem
nicht ausdrücklich widerspricht.
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung
auch für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen gegenüber demselben
Kunden, ohne dass IHF in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
- Gesonderte Rahmen-, Liefer-,
Projekt- oder sonstige Individualvereinbarungen zwischen IHF und dem Kunden
gehen diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor.
- Rechte und Pflichten aus dem
jeweiligen Vertrag entstehen ausschließlich zwischen IHF und dem Kunden. Die
Zugehörigkeit von IHF zur ITH-Unternehmensgruppe begründet keine
Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und anderen Unternehmen der
ITH-Unternehmensgruppe.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss
und Vertragsunterlagen
- Angebote von IHF sind freibleibend und unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine
bestimmte Bindungsfrist enthalten.
- Bestellungen, Aufträge oder Abrufe des Kunden gelten
als verbindliches Angebot. IHF kann dieses Angebot innerhalb von vierzehn (14)
Kalendertagen nach Zugang annehmen.
- Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von IHF in
Textform, durch gesonderte Vereinbarung in Textform oder durch Ausführung der
Lieferung oder Leistung zustande.
- Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Lieferung oder
Leistung ist die Auftragsbestätigung von IHF. Abweichungen von der Bestellung
des Kunden gelten nur, wenn IHF sie ausdrücklich in Textform bestätigt.
- Die technische Ausführung richtet sich nach den im
Vertrag ausdrücklich genannten Unterlagen, insbesondere Zeichnungen,
Spezifikationen, Normen, Prüfanforderungen und Freigaben. Sonstige Angaben,
insbesondere in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Webseiten oder technischen
Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil
geworden sind.
§ 3 Sonderteile, Kundenangaben
und Änderungen
- Bei kundenspezifischen,
projektbezogenen oder nach Zeichnung bzw. Spezifikation hergestellten
Lieferungen beruhen Angebot, Preis, Lieferzeit und Lieferumfang auf den vom
Kunden bereitgestellten Informationen.
- Der Kunde stellt IHF alle für die
Ausführung erforderlichen Informationen, Zeichnungen, Spezifikationen, Normen,
Freigaben, Verwendungsinformationen und sonstigen Vorgaben rechtzeitig,
vollständig und zutreffend zur Verfügung.
- Änderungen von Mengen, Abrufen,
Zeichnungen, Spezifikationen, Materialien, Lieferterminen, Lieferorten sowie
Verpackungs-, Prüf-, Kennzeichnungs- oder Dokumentationsanforderungen bedürfen
der Bestätigung durch IHF in Textform. Sie können zu angemessenen Anpassungen
von Preisen, Lieferterminen, Mindestmengen und sonstigen Vertragsbedingungen
führen.
- Rahmenaufträge, Abrufaufträge,
Forecasts, Bedarfsmitteilungen oder sonstige Planmengen sind nur verbindlich,
soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
- Vereinbarte Mindestmengen,
Abrufmengen und Abruffristen sind vom Kunden einzuhalten. Ruft der Kunde
vereinbarte Mengen nicht rechtzeitig ab, ist IHF nach angemessener Nachfrist
berechtigt, die Ware einzulagern, einzuteilen, zu liefern oder zu berechnen.
- Stornierungen,
Mengenreduzierungen, Abrufverschiebungen oder sonstige Änderungen durch den
Kunden bedürfen der Zustimmung von IHF in Textform. Soweit IHF einer solchen
Änderung zustimmt, trägt der Kunde die hierdurch verursachten, nachgewiesenen
und angemessenen Kosten und Aufwendungen, insbesondere für Material,
Vormaterial, Werkzeuge, Fremdleistungen, Lagerung, Planung, Prüfung,
Dokumentation, bereits begonnene Fertigungsschritte sowie Verpflichtungen aus
nicht mehr stornierbaren Beschaffungs- oder Fremdleistungsverträgen. Ersparte
Aufwendungen und eine zumutbare anderweitige Verwertung werden angerechnet.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche von IHF bleiben unberührt.
§ 4 Preise, Rechnung und
Zahlung
- Es gelten die im jeweiligen Vertrag
vereinbarten Preise. Sie beruhen auf dem vereinbarten Liefer- und
Leistungsumfang, insbesondere auf Mengen, Spezifikationen, Materialien,
Lieferterminen sowie Prüf-, Verpackungs- und Dokumentationsanforderungen.
- Soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist, verstehen sich Preise in Euro zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer sowie ab Werk bzw. ab Lager IHF.
- Zusätzliche Leistungen, Prüfungen,
Nachweise, Dokumentationen, Sonderverpackungen, Sonderkennzeichnungen,
Sondertransporte oder sonstige besondere Anforderungen werden gesondert
berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
- Verändern sich nach
Vertragsschluss aufgrund von Umständen, die bei Vertragsschluss für IHF nicht
konkret vorhersehbar und von IHF nicht zu vertreten waren, die für die
Preisbildung maßgeblichen Gesamtkosten, insbesondere für Rohstoffe,
Vormaterial, Energie, Transport, Zölle, Abgaben oder aufgrund gesetzlicher oder
behördlicher Anforderungen, um mehr als zehn Prozent (10 %), ist IHF
berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend der tatsächlichen
Kostenentwicklung angemessen anzupassen. Kostensteigerungen und gegenläufige
Kostensenkungen sind dabei nach ihrem jeweiligen Anteil an der
Gesamtkalkulation zu berücksichtigen und gegeneinander zu saldieren. Die
Preisanpassung ist auf die tatsächlichen Auswirkungen der veränderten Kosten
auf die Gesamtkalkulation begrenzt. Kostenentwicklungen, die IHF bei
Vertragsschluss bereits bekannt oder konkret vorhersehbar waren, berechtigen
nicht zu einer Preisanpassung. IHF teilt dem Kunden die Preisänderung vor deren
Wirksamwerden in Textform mit und erläutert auf Verlangen die hierfür
maßgeblichen Kostenfaktoren nachvollziehbar.
- IHF
ist berechtigt, Rechnungen in jedem gesetzlich zulässigen Format, insbesondere
als strukturierte elektronische Rechnung, zu erteilen. Der Kunde stellt die
technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Empfang und die
Verarbeitung der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen
Rechnungsformate sicher. Soweit für die Übermittlung einer sonstigen
elektronischen Rechnung die Zustimmung des Kunden gesetzlich erforderlich ist,
bleibt dieses Zustimmungserfordernis unberührt.
- Rechnungsbeträge sind bei Kunden mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von vierzehn (14)
Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Bei Kunden mit Sitz außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland sind Rechnungsbeträge vor Auslieferung ohne Abzug
zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. IHF
kann Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise von Vorauszahlung abhängig
machen.
- Maßgeblich für den Zeitpunkt der
Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages bei IHF. Skonto, Rabatt oder
sonstige Abzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart
wurden.
- Werden nach Vertragsschluss Umstände
bekannt, die die Erfüllung offener Forderungen gefährden, ist IHF berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug,
kann IHF Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung
weiterer Schäden bleibt unberührt.
- Der
Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten
oder von IHF anerkannten Gegenforderungen berechtigt. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zwingende gesetzliche
Rechte des Kunden, insbesondere wegen Mängeln, bleiben unberührt.
§ 5 Lieferung, Lieferzeit und
Annahmeverzug
- Lieferungen
erfolgen nach Incoterms® 2020. Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas
anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen EXW Werk bzw. Lager IHF,
Steinwiese 8, 59872 Meschede, Incoterms® 2020.
- Liefertermine und Lieferfristen sind
nur verbindlich, wenn sie von IHF ausdrücklich in Textform als verbindlich
bestätigt wurden.
- Lieferfristen beginnen nicht vor
vollständiger Klärung aller technischen, kaufmännischen und rechtlichen Fragen
sowie nicht vor Eingang aller vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen,
Freigaben, Informationen und vereinbarten Zahlungen.
- Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt oder kommt der Kunde sonstigen Mitwirkungs-, Informations-,
Freigabe-, Abruf- oder Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern
sich Lieferfristen angemessen. Liefertermine verschieben sich entsprechend,
soweit IHF die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
- Für
Fälle einer nicht rechtzeitigen, nicht richtigen oder ausbleibenden Belieferung
durch Vorlieferanten gelten ergänzend die Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach
§ 13 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- IHF ist zu Teillieferungen
berechtigt, soweit diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen
Verwendungszwecks zumutbar sind.
- Soweit
IHF auf Wunsch des Kunden Versand oder Transport organisiert, geschieht dies
vorbehaltlich einer abweichend vereinbarten Incoterms®-Klausel auf Rechnung des
Kunden. Die Organisation des Versands oder Transports durch IHF ändert den nach
der vereinbarten Incoterms®-Klausel bestimmten Liefer- und Gefahrübergang
nicht. Versandart, Transportweg, Frachtführer und Verpackungsart stehen, soweit
der Kunde hierzu keine rechtzeitigen Vorgaben macht, im pflichtgemäßen Ermessen
von IHF.
- Gefahrübergang
und Kostentragung richten sich vorrangig nach der jeweils vereinbarten
Incoterms®-2020-Klausel. Bei EXW Werk bzw. Lager IHF geht die Gefahr auf den
Kunden über, sobald die Liefergegenstände am vereinbarten Ort zur Abholung
bereitgestellt worden sind. Eine auf Wunsch des Kunden erfolgende Organisation
des Transports durch IHF ändert den Gefahrübergang nicht. Eine etwaige
Mitwirkung von IHF bei der Verladung ändert den nach EXW bestimmten Liefer- und
Gefahrübergang nicht. Eine Haftung von IHF für eigenes schuldhaftes Verhalten
richtet sich nach § 9.
- Verzögert sich Versand, Übergabe,
Abnahme oder Abruf infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt,
geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die
Liefergegenstände versandbereit sind und IHF dies dem Kunden angezeigt hat.
- Gerät der Kunde in Annahmeverzug
oder ruft er Ware nicht rechtzeitig ab, ist IHF berechtigt, die Ware auf Kosten
und Gefahr des Kunden einzulagern und angemessene Lagerkosten zu berechnen.
Weitergehende gesetzliche Rechte von IHF bleiben unberührt.
- Gerät IHF mit einer Lieferung oder
Leistung in Verzug oder wird IHF eine Lieferung oder Leistung unmöglich,
richtet sich die Haftung von IHF nach § 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen.
§ 6 Verpackung, Kennzeichnung
und Dokumente
- IHF verpackt die Ware handelsüblich und
transportsicher, soweit nicht ausdrücklich besondere Verpackungsanforderungen
vereinbart sind.
- Sonderverpackungen, Mehrwegverpackungen, Ladungsträger,
Korrosionsschutzmaßnahmen, kundenspezifische Verpackungsvorgaben,
Sonderkennzeichnungen, Chargentrennung oder besondere Versandvorgaben sind nur
geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder gesetzlich
erforderlich sind.
- Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Entladung,
Lagerung, Weiterverarbeitung und Verwendung der Liefergegenstände
verantwortlich.
- Prüfzeugnisse, Materialnachweise, Werkszeugnisse,
Konformitätserklärungen, Ursprungsnachweise, Prüfberichte oder sonstige
Dokumentationen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden
oder gesetzlich erforderlich sind.
- Umfang, Inhalt, Format und Übermittlungsweg von Prüf-,
Qualitäts- und Lieferdokumentation richten sich nach der ausdrücklichen
Vereinbarung im Vertrag.
- Nachträgliche Anforderungen an Verpackung,
Kennzeichnung, Chargentrennung, Rückverfolgbarkeit, Prüfungen, Nachweise oder
Dokumentation werden nur wirksam, wenn IHF ihnen ausdrücklich in Textform
zustimmt. Hierdurch entstehende Mehrkosten und Terminverschiebungen trägt der
Kunde, soweit IHF diese nicht zu vertreten hat.
- Soweit IHF nach dem jeweils geltenden Verpackungsrecht
zur Rücknahme von Transport- oder sonstigen nicht systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen verpflichtet ist, insbesondere von Paletten und Halbpaletten,
Transportkartonagen, VCI- und sonstigen Schutzfolien sowie sonstigen
Verpackungshilfsmitteln, erfolgt die Rücknahme nach vorheriger Abstimmung mit
IHF zur Wiederverwendung oder ordnungsgemäßen Verwertung. Bei wiederkehrender
Belieferung kann die Rücknahme im Rahmen einer folgenden Anlieferung erfolgen;
im Übrigen erfolgt die Rückgabe am Sitz von IHF, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Kunde hat die Verpackungen
restentleert, nach Materialarten getrennt und transportfähig bereitzustellen.
Soweit gesetzlich zulässig, trägt der Kunde die Kosten der Trennung,
Bereitstellung und Rückführung an den vereinbarten Rückgabeort sowie die Kosten
einer von ihm gewünschten gesonderten Abholung. Zusätzliche Kosten, die durch
nicht restentleerte, verunreinigte, vermischte oder nicht transportfähig
bereitgestellte Verpackungen entstehen, trägt der Kunde, soweit er dies zu
vertreten hat. Gesetzlich zwingende Rücknahme-, Wiederverwendungs- und
Verwertungspflichten von IHF bleiben unberührt.
- IHF ist berechtigt, Art, Material, Ausführung und
Gestaltung der Verpackung anzupassen, soweit dies zur Einhaltung zwingender
gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen oder zur Erfüllung von
Anforderungen an die Vermeidung, Wiederverwendung, Recyclingfähigkeit oder
Verwertung von Verpackungen erforderlich ist und die vertragsgemäße
Beschaffenheit und Verwendbarkeit der Liefergegenstände hierdurch nicht
wesentlich beeinträchtigt wird. Kundenspezifische Verpackungs-,
Kennzeichnungs-, Material-, Rücknahme- oder Dokumentationsanforderungen sind
nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden; hierdurch entstehende
Mehrkosten trägt der Kunde. Entstehen nach Vertragsschluss aufgrund neu
eingeführter oder geänderter zwingender gesetzlicher oder behördlicher
Anforderungen unmittelbar auftragsbezogene zusätzliche Kosten für Verpackung,
Kennzeichnung, Dokumentation, Rücknahme oder vergleichbare Maßnahmen, ist IHF
berechtigt, diese angemessenen und nachweisbaren Mehrkosten dem Kunden zu
berechnen, soweit IHF deren Ursache nicht zu vertreten hat. Ersparte
Aufwendungen sind anzurechnen. Lieferfristen und Liefertermine verlängern bzw.
verschieben sich hierdurch angemessen, soweit IHF die Verzögerung nicht zu
vertreten hat.
§ 7 Produktangaben, Qualität
und Verwendung
- Angaben von IHF zum
Gegenstand der Lieferung oder Leistung, insbesondere zu Maßen, Gewichten,
Werkstoffen, Belastbarkeit, Toleranzen, technischen Daten, Gebrauchswerten oder
sonstigen Eigenschaften, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich
Vertragsbestandteil geworden sind.
- Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Muster,
Modelle, technische Unterlagen, Produktbeschreibungen und sonstige
Darstellungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich eine
genaue Übereinstimmung vereinbart ist oder die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert.
- Handelsübliche Abweichungen, normgerechte Toleranzen,
technische Weiterentwicklungen sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte
oder Ausführungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorausgesetzten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
- IHF liefert die Liefergegenstände nach den im Vertrag
ausdrücklich vereinbarten Anforderungen, insbesondere nach Zeichnungen,
Spezifikationen, Normen, Werkstoffen, Prüfanforderungen und Freigaben.
- Soweit keine besonderen Anforderungen ausdrücklich
vereinbart sind, liefert IHF nach handelsüblichen Standards und, soweit
einschlägig, nach den für die jeweilige Ware üblichen technischen Normen.
- Der Kunde ist für die Auswahl, Verwendung, Eignung,
Auslegung, Montage, Weiterverarbeitung, Prüfung und Freigabe der
Liefergegenstände für seine konkrete Anwendung verantwortlich, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Der Kunde hat IHF vor
Vertragsschluss in Textform zu informieren, wenn die Liefergegenstände für
sicherheitsrelevante Anwendungen, besondere Einsatzbedingungen, gesetzlich
regulierte Anwendungen oder Anwendungen mit erhöhtem Schadensrisiko vorgesehen
sind. In diesen Fällen stellt der Kunde IHF rechtzeitig alle für die technische
Beurteilung erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere zum
Verwendungszweck, zu relevanten Belastungen, Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
Montage- und Vorspannverfahren sowie zu besonderen gesetzlichen, Prüf-,
Dokumentations- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen.
- Technische Beratung, Auskünfte, Empfehlungen oder
sonstige anwendungsbezogene Hinweise von IHF erfolgen nur verbindlich, wenn sie
ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurden. Im Übrigen entbinden
sie den Kunden nicht von eigener Prüfung und Verantwortung.
- IHF ist nicht verpflichtet,
vom Kunden vorgegebene Konstruktionen, Berechnungen oder Auslegungen umfassend
auf ihre Eignung für die konkrete Anwendung zu überprüfen, soweit eine solche
Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart ist. Erkennbare Widersprüche, Unvollständigkeiten
oder offensichtliche technische Bedenken in den vom Kunden bereitgestellten
Vorgaben teilt IHF dem Kunden mit.
§ 8 Mängelrüge und
Gewährleistung
- Der Kunde hat die Liefergegenstände
unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche
Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind IHF unverzüglich in
Textform anzuzeigen.
- Mängel, die bei einer
ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar sind, sind IHF unverzüglich nach
Entdeckung in Textform anzuzeigen.
- Unterlässt der Kunde die
rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gelten die Liefergegenstände
hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt, soweit dies gesetzlich
zulässig ist.
- Vor einer Verarbeitung, Montage oder einem Einbau hat
der Kunde die Liefergegenstände, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang
zumutbar und branchenüblich ist, insbesondere auf Identität, Menge, äußerlich
erkennbare Mängel sowie die Vollständigkeit der ausdrücklich vereinbarten
Begleitdokumentation zu prüfen. Ergeben sich hierbei Anhaltspunkte für einen
Mangel oder eine Abweichung, ist die betroffene Ware bis zur Klärung nicht
weiterzuverarbeiten oder einzubauen und IHF unverzüglich in Textform zu informieren.
- Die Mängelanzeige muss den
beanstandeten Mangel so genau beschreiben, dass IHF eine Prüfung und Zuordnung
der Lieferung ermöglichen kann. Auf Verlangen von IHF sind beanstandete
Liefergegenstände zur Prüfung bereitzustellen oder an IHF zurückzusenden.
- Bei berechtigter und rechtzeitiger
Mängelrüge leistet IHF nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
- Vor Durchführung von Sortier-, Rückruf-, Ausbau-,
Wiedereinbau- oder sonstigen kostenintensiven Maßnahmen wegen eines behaupteten
Mangels hat der Kunde IHF unverzüglich zu informieren und IHF, soweit zumutbar,
Gelegenheit zur Prüfung des Mangels und zur Nacherfüllung zu geben. Dies gilt
nicht, soweit wegen einer unmittelbar drohenden Gefahr oder zur Vermeidung
unverhältnismäßiger weiterer Schäden sofortiges Handeln erforderlich ist.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird
sie von IHF verweigert oder erfolgt sie nicht innerhalb angemessener Frist,
kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
- Gewährleistungsansprüche bestehen
nicht, soweit der Mangel auf unsachgemäßer Lagerung, Behandlung, Montage,
Weiterverarbeitung, Änderung, Verwendung, Überbeanspruchung, natürlichem
Verschleiß, Korrosion oder auf Vorgaben des Kunden beruht, es sei denn, IHF hat
den Mangel zu vertreten.
- Bei Liefergegenständen, die nach
Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben des Kunden gefertigt oder
bearbeitet werden, haftet IHF nicht für Mängel, die auf diesen Vorgaben
beruhen. Dies gilt entsprechend, soweit Mängel oder Verzögerungen auf
vom Kunden verbindlich vorgegebene Lieferanten, Hersteller, Vormaterialien,
Beschichter, Wärmebehandler, Prüfstellen, Verfahren oder sonstige Bezugsquellen
zurückzuführen sind und IHF die Ursache nicht zu vertreten hat.
- Zwingende
gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden bleiben unberührt.
- Abweichend
von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung, soweit nicht
nachfolgend oder gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
- Die vorstehende
Verjährungsverkürzung gilt nicht bei Bauwerken oder Sachen, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei zwingenden gesetzlichen
Rückgriffsansprüchen, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei Arglist, übernommenen Garantien sowie für zwingende gesetzliche
Produkthaftungsansprüche.
§ 9 Haftung
- IHF haftet auf Schadensersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug,
mangelhafter oder falscher Lieferung, Verletzung vertraglicher oder
vorvertraglicher Pflichten sowie unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe dieses
Kapitels, soweit es jeweils auf ein Verschulden ankommt.
- IHF haftet bei einfacher
Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen nicht, soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt
wurde.
- Wesentliche Vertragspflichten sind
solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Hierzu gehören insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, die
Pflicht zur Lieferung frei von Rechtsmängeln sowie frei von solchen
Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur
unerheblich beeinträchtigen.
- Soweit IHF dem Grunde nach haftet,
ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die IHF bei Vertragsschluss als mögliche
Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse
und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe,
gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von IHF.
- Soweit IHF technische Auskünfte,
Empfehlungen oder Beratung erteilt und diese nicht ausdrücklich zum vertraglich
geschuldeten Leistungsumfang gehören, erfolgt dies unentgeltlich und unter
Ausschluss einer Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
- Die Einschränkungen dieses Kapitels
gelten nicht für die Haftung von IHF wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhaltens, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie für zwingende gesetzliche Produkthaftungsansprüche.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Die Liefergegenstände bleiben bis
zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von IHF aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von IHF.
- Der Kunde ist berechtigt, die
Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange
er nicht in Zahlungsverzug ist. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder
sonstige Verfügung zugunsten Dritter ist ohne vorherige Zustimmung von IHF in
Textform unzulässig.
- Der Kunde tritt bereits jetzt alle
Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich
sämtlicher Nebenrechte sicherungshalber an IHF ab. IHF nimmt diese Abtretung
an.
- Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
anderen Waren weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis
vereinbart wurde, tritt der Kunde den Teil der Gesamtforderung an IHF ab, der
dem von IHF in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.
- Der Kunde ist bis auf Widerruf
berechtigt, die an IHF abgetretenen Forderungen einzuziehen. IHF ist
berechtigt, diese Einziehungsermächtigung aus wichtigem Grund zu widerrufen,
insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung der
Ansprüche von IHF.
- Eine Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt stets für IHF als Hersteller, ohne dass
IHF hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen
verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt IHF Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen
Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
- Der Kunde verwahrt die
Vorbehaltsware sowie die nach vorstehender Regelung entstehenden Sachen
unentgeltlich für IHF.
- Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder
sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene
Forderungen hat der Kunde IHF unverzüglich in Textform zu informieren. Der
Kunde stellt IHF alle zur Wahrung der Rechte erforderlichen Informationen und
Unterlagen zur Verfügung.
- Übersteigt der realisierbare Wert
der Sicherheiten die gesicherten Forderungen von IHF um mehr als zehn Prozent
(10 %), wird IHF auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von IHF
freigeben.
- Bei Pflichtverletzungen des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IHF nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware
herauszuverlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt nur dann einen
Rücktritt vom Vertrag dar, wenn IHF dies ausdrücklich erklärt.
§ 11 Schutzrechte und
Kundenzeichnungen
- IHF behält sich Eigentums-, Urheber-
und sonstige Schutzrechte an allen von IHF abgegebenen Angeboten, Zeichnungen,
Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Mustern, Werkzeugen, Unterlagen und
sonstigen Hilfsmitteln vor.
- Der Kunde darf die vorgenannten
Gegenstände und Informationen ohne vorherige Zustimmung von IHF in Textform
weder Dritten zugänglich machen noch vervielfältigen, verwerten oder außerhalb
des Vertragszwecks verwenden.
- Der Kunde hat auf Verlangen von IHF
die vorgenannten Gegenstände und Unterlagen zurückzugeben und angefertigte
Kopien zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Durchführung des
Vertrages nicht mehr benötigt werden oder wenn ein Vertrag nicht zustande
kommt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
- Soweit Liefergegenstände nach
Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Daten, Modellen oder sonstigen Vorgaben
des Kunden gefertigt oder bearbeitet werden, stellt der Kunde sicher, dass
hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
- Der Kunde stellt IHF von Ansprüchen
Dritter frei, die wegen einer Verletzung von Schutzrechten aufgrund von
Vorgaben des Kunden geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch
erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
- Wird gegen IHF wegen einer
behaupteten Schutzrechtsverletzung im Zusammenhang mit Liefergegenständen oder
Leistungen von IHF ein Anspruch geltend gemacht, informieren sich die Parteien
unverzüglich in Textform.
- Soweit IHF eine
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, ist IHF berechtigt, nach eigener Wahl
die betroffenen Liefergegenstände so zu ändern oder zu ersetzen, dass keine
Rechte Dritter mehr verletzt werden, oder dem Kunden ein Nutzungsrecht zu
verschaffen.
- Gelingt dies innerhalb angemessener
Frist nicht, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Etwaige
Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 9 dieser Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen.
§ 12 Geheimhaltung und
Datenschutz
- Die Parteien behandeln vertrauliche
Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur
Durchführung des jeweiligen Vertrages.
- Vertrauliche Informationen sind alle
Informationen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung eines
Vertrages offengelegt werden und erkennbar vertraulich sind oder als
vertraulich bezeichnet werden. Hierzu zählen insbesondere technische,
kaufmännische und organisatorische Informationen, Zeichnungen, Spezifikationen,
Berechnungen, Muster, Preise, Konditionen, Projektinformationen, Produkt- und
Prozessdaten sowie sonstige Unterlagen.
- Vertrauliche Informationen dürfen
nur solchen Mitarbeitern oder Dritten zugänglich gemacht werden, die diese zur
Durchführung des Vertrages benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht
für Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig
bekannt waren, ohne Verstoß gegen diese Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen allgemein bekannt sind oder werden, von einem Dritten rechtmäßig
und ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden oder ohne Verwendung
vertraulicher Informationen selbständig entwickelt wurden.
- Gesetzliche Offenlegungspflichten
bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig, informiert die zur Offenlegung
verpflichtete Partei die andere Partei vorab in Textform und wirkt an
angemessenen Schutzmaßnahmen mit.
- Die Geheimhaltungspflichten gelten
für fünf (5) Jahre nach Beendigung des jeweiligen Vertrages fort. Für
Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gelten sie so lange, wie sie
Geschäftsgeheimnisse sind.
- Soweit im Zusammenhang mit
Angeboten, Lieferungen oder Leistungen personenbezogene Daten verarbeitet
werden, erfolgt dies im Einklang mit den jeweils anwendbaren
Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und
dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
- Jede Partei bleibt für die Erfüllung
der sie treffenden datenschutzrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich.
§ 13 Höhere Gewalt,
Exportkontrolle, Sanktionen und Nichtverfügbarkeit
- Ereignisse höherer Gewalt sind
unvorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende und außerhalb
ihres Einflussbereichs liegende Ereignisse, die die Erfüllung der vertraglichen
Pflichten ganz oder teilweise verhindern oder erheblich erschweren.
- Hierzu zählen insbesondere
Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige
Arbeitskämpfe, Pandemien oder Epidemien, Embargos, Sanktionen, Energie- oder
Rohstoffmangel, Unterbrechungen von Lieferketten, Transportwegen oder Energieversorgung
sowie sonstige vergleichbare Ereignisse.
- Soweit und solange ein Ereignis
höherer Gewalt vorliegt, sind die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer
und im Umfang der Auswirkung ausgesetzt. Vereinbarte Termine und Fristen
verlängern sich angemessen.
- Die betroffene Partei hat die andere
Partei unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und
Auswirkungen des Ereignisses zu informieren und zumutbare Maßnahmen zu
ergreifen, um die Auswirkungen zu vermeiden oder zu minimieren.
- Eine
nicht rechtzeitige, nicht richtige oder ausbleibende Belieferung durch
Vorlieferanten berechtigt IHF zu einer angemessenen Verlängerung von
Lieferfristen bzw. Verschiebung von Lieferterminen, soweit IHF die für die
Vertragserfüllung erforderlichen Rohstoffe, Vormaterialien, Vorprodukte oder
Fremdleistungen rechtzeitig und ordnungsgemäß beschafft oder beauftragt hat,
die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und IHF den Kunden unverzüglich
über die Nichtverfügbarkeit informiert. Dies gilt nicht, soweit IHF die
betroffene Leistung mit zumutbarem Aufwand anderweitig beschaffen kann. Wird
die betroffene Leistung hierdurch dauerhaft unmöglich, ist IHF insoweit von der
Leistungspflicht befreit; bereits erhaltene Gegenleistungen für die nicht
erbrachte Leistung werden unverzüglich erstattet. Weitergehende gesetzliche
Rechte bleiben unberührt.
- Die Parteien sind verpflichtet, alle
anwendbaren exportkontroll- und sanktionsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Der Kunde stellt IHF die für die Prüfung und Abwicklung erforderlichen
Informationen zur Verfügung, insbesondere zu Endverwendung, Bestimmungsland,
Weiterlieferung, Importvorschriften und etwaigen Genehmigungspflichten.
- IHF ist berechtigt, Lieferungen oder
Leistungen auszusetzen oder abzulehnen, soweit deren Durchführung gegen
exportkontroll- oder sanktionsrechtliche Vorschriften verstoßen würde oder
entsprechende Risiken nicht mit angemessenem Aufwand ausgeschlossen werden
können.
- Dauert
ein Ereignis höherer Gewalt oder eine Nichtverfügbarkeit im Sinne dieses
Kapitels länger als acht (8) Wochen an, ist jede Partei berechtigt,
hinsichtlich des hiervon betroffenen, noch nicht erfüllten Leistungsteils nach
vorheriger Mitteilung in Textform vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt,
wenn bereits zuvor feststeht, dass die betroffene Leistung dauerhaft unmöglich
ist oder das Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar ist. Bereits
erbrachte Gegenleistungen für nicht erbrachte Leistungen sind zu erstatten.
Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen und alle Verträge zwischen IHF und dem Kunden unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
- Die Anwendung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG/UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der
Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
und den Verträgen der Sitz von IHF.
- IHF ist darüber hinaus berechtigt,
den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Erfüllungsort für Lieferungen und
Leistungen ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, der
Sitz von IHF.
- Änderungen
und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder
einzelner Verträge sollen zu Beweiszwecken in Textform dokumentiert werden,
soweit nicht zwingende gesetzliche Formvorschriften entgegenstehen. Der Vorrang
individueller Vertragsabreden gemäß § 305b BGB bleibt unabhängig von ihrer Form
unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt.
- Soweit
eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist, richtet sich der Inhalt des
Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt für
Vertragslücken, soweit keine vorrangige Individualvereinbarung besteht.
- Die Vertragssprache ist Deutsch.
Sofern Übersetzungen bereitgestellt werden, ist die deutsche Fassung
maßgeblich.