<strong>Allgemeine Einkaufs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen<br /></strong>

Allgemeine Einkaufs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Einkaufs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen an die IHF GmbH & Co. KG Industrial High Load Fasteners, Steinwiese 8, 59872 Meschede („IHF“), soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist.
  2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von IHF ausdrücklich als Abweichung in Textform bestätigt wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn der Lieferant in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen oder sonstigen Unterlagen auf sie verweist und IHF dem nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils bei Bestellung gültigen Fassung auch für künftige Bestellungen, Lieferungen und Leistungen an IHF, ohne dass IHF in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
  5. Rechte und Pflichten aus der jeweiligen Bestellung entstehen ausschließlich zwischen dem Lieferanten und IHF.


§ 2 Bestellungen und Auftragsabwicklung

  1. Im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bezeichnet der Begriff „Bestellung“ jeweils einen Einzelauftrag von IHF einschließlich der darin konkretisierten Lieferung oder Leistung.
  2. Bestellungen, Abrufe und sonstige Beauftragungen erfolgen durch IHF in Textform unter Angabe der Bestellnummer.
  3. Die Bestellung kann insbesondere Liefergegenstand, Menge, Preis, Liefertermin, Lieferort, Bearbeitungsschritte, Versand- oder Direktlieferadressen sowie Anforderungen an Prüf- und Lieferdokumentation festlegen.
  4. Der Lieferant bestätigt Bestellungen innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang in Textform.
  5. Erfolgt innerhalb der Frist von fünf (5) Werktagen keine Auftragsbestätigung, ist IHF berechtigt, die Bestellung bis zum Zugang der Auftragsbestätigung zu stornieren.
  6. Auftragsbestätigungen müssen mindestens die Bestellnummer von IHF sowie die Artikelnummer von IHF, soweit in der Bestellung angegeben, enthalten und die bestellten Positionen eindeutig zuordnen.
  7. Auftragsbestätigungen gelten nur insoweit, als sie der Bestellung entsprechen. Abweichungen, Ergänzungen oder Einschränkungen werden nur wirksam, wenn IHF ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
  8. Änderungen einer Bestellung, insbesondere Mengen-, Termin-, Preis-, Lieferort- oder Ausführungsänderungen, bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Der Lieferant weist IHF unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen, in Textform auf Auswirkungen einer Änderung auf Preis, Termine, Qualität, Dokumentation oder Durchführbarkeit hin; eine Änderung wird erst wirksam, wenn diese Auswirkungen in Textform vereinbart sind.
  9. Bestellungen begründen keine Verpflichtung von IHF zur Abnahme bestimmter Mindestmengen oder zur Vergabe bestimmter Volumina. Forecasts, Abrufpläne oder sonstige Bedarfsmitteilungen dienen ausschließlich der Planung und sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.


§ 3 Vertragsunterlagen

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln die allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen an IHF.
  2. Die konkrete Lieferung oder Leistung ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung. Die technische Ausführung ergibt sich aus den in der Bestellung genannten technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Spezifikationen und Normen, jeweils in der dort genannten Fassung.
  3. Qualitäts-, Prüf- und Dokumentationsanforderungen sowie weitere Prozesse ergeben sich aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, der jeweiligen Bestellung sowie den in der Bestellung ausdrücklich referenzierten Unterlagen.
  4. Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen und die jeweilige Bestellung diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor. Für technische Anforderungen sind die in der Bestellung ausdrücklich referenzierten Zeichnungen, Spezifikationen und Normen in der dort genannten Fassung maßgeblich. Ergänzende Qualitäts-, Prüf- und Dokumentationsanforderungen gelten, soweit sie in der Bestellung oder den dort referenzierten Unterlagen ausdrücklich einbezogen sind.
  5. Der Lieferant prüft vor Ausführung der Bestellung, ob die ihm vorliegenden Unterlagen vollständig, plausibel und für die vertragsgemäße Durchführung ausreichend sind. Erkennt der Lieferant Unklarheiten, Widersprüche, Lücken oder erkennbare Fehler, hat er IHF unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen.
  6. Der Lieferant schuldet die Lieferung oder Leistung nach dem in der Bestellung referenzierten Zeichnungs-, Spezifikations- und Normenstand. Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Freigabe durch IHF in Textform zulässig.
  7. Abweichungen, Änderungen, Material- oder Prozessumstellungen sowie der Einsatz alternativer Unterlieferanten oder Fertigungsstandorte sind nur nach vorheriger Freigabe durch IHF in Textform zulässig, soweit diese Änderungen die Qualität, Konformität, Rückverfolgbarkeit, Lieferfähigkeit oder Dokumentation beeinflussen können.
  8. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Lieferungen und Leistungen den jeweils einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen sowie den vertraglich vereinbarten Normen, Spezifikationen und Standards entsprechen. Auf Verlangen von IHF hat der Lieferant die hierfür notwendigen Nachweise, Zertifikate und Erklärungen bereitzustellen.


§ 4 Preise, Rechnung und Zahlung

  1. Es gelten die in der jeweiligen Bestellung genannten Preise. Sofern ein Angebot oder eine Preisliste zugrunde liegt, muss die Bestellung diese eindeutig referenzieren, insbesondere durch Angebotsnummer, Angebotsdatum, Preislistenbezeichnung oder sonstige eindeutige Bezugnahme.
  2. Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, als Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und einschließlich aller Nebenleistungen und Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Transport, Zölle, Abgaben und sonstiger Kosten, soweit diese nach der vereinbarten Lieferbedingung vom Lieferanten zu tragen sind.
  3. Preisänderungen, Zuschläge, Preisgleitungen oder sonstige Anpassungen sind nur wirksam, wenn sie vor Lieferung oder Leistung ausdrücklich in Textform vereinbart wurden. Einseitige Preisänderungen durch den Lieferanten sind ausgeschlossen.
  4. Zuschläge, insbesondere Legierungs-, Schrott-, Energie-, Gas- oder sonstige Zuschläge, dürfen nur berechnet werden, wenn Zuschlagsart, Einheit und Berechnungsgrundlage vorab im Angebot des Lieferanten benannt und von IHF mit der Bestellung oder einer Preisvereinbarung ausdrücklich akzeptiert wurden. Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Zuschläge. Andere oder zusätzliche Zuschläge sind ausgeschlossen.
  5. Rechnungen sind, soweit gesetzlich vorgeschrieben, in einem gesetzlich zulässigen strukturierten elektronischen Rechnungsformat zu übermitteln. Sonstige Rechnungen sind, soweit zulässig, in digitaler Form per E-Mail an accounting@ihf-fasteners.com zu übermitteln, sofern kein anderer Übermittlungsweg mit IHF vereinbart ist.
  6. Die Rechnung gilt als ordnungsgemäß gestellt, wenn sie IHF in einem gesetzlich zulässigen elektronischen Rechnungsformat oder in einem mit IHF vereinbarten Rechnungsformat zugeht und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt. Maßgeblich für den Beginn von Zahlungsfristen ist der Zugang der ordnungsgemäß gestellten Rechnung sowie der Erhalt der vertragsgemäßen Lieferung oder Leistung.
  7. Rechnungen müssen mindestens Bestellnummer, Positionen, Artikelbezeichnung sowie die Artikelnummer von IHF, soweit in der Bestellung angegeben, enthalten und die gelieferten Mengen eindeutig zuordnen. Soweit vereinbart, sind Basispreis und Zuschläge getrennt auszuweisen. Die Rechnung muss außerdem die für den jeweiligen Vorgang einschlägigen umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthalten.
  8. Rechnungen, die nicht an die in diesem Kapitel genannte Adresse übermittelt werden oder die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, gelten nicht als ordnungsgemäß gestellt; die Zahlungsfrist beginnt erst mit Zugang einer ordnungsgemäß gestellten Rechnung.
  9. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen netto ab Zugang einer ordnungsgemäß gestellten Rechnung und Erhalt der vertragsgemäßen Lieferung oder Leistung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  10. IHF ist berechtigt, mit Gegenansprüchen gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen sowie Zahlungen zurückzuhalten oder zu mindern, soweit IHF Gegenansprüche oder Einreden/Einwendungen, insbesondere wegen Mängeln, Verzug oder sonstiger Pflichtverletzungen, zustehen. Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  11. Eine Abtretung von Zahlungsansprüchen des Lieferanten gegen IHF richtet sich nach § 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.


§ 5 Lieferung und Logistik

  1. Lieferungen erfolgen nach Incoterms® 2020. Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen DDP Meschede, Steinwiese 8, 59872 Meschede, Incoterms® 2020.
  2. Der Lieferant trägt alle Kosten und Nebenleistungen, die ihm nach der jeweils vereinbarten Lieferbedingung obliegen. Darüberhinausgehende Entgelte, Zuschläge oder Nebenkosten, insbesondere zusätzliche Verpackungs-, Transport-, Maut-, Zoll- oder Abwicklungsgebühren, sind nur erstattungsfähig, wenn sie vorab ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
  3. Der Lieferant liefert an den in der Bestellung angegebenen Lieferort bzw. an die dort benannte Empfangsstelle. Eine von IHF benannte dritte Stelle, insbesondere ein nachgelagerter Bearbeiter oder Dienstleister, nimmt die Lieferung ausschließlich als Empfangsstelle für IHF entgegen; eine Quittierung oder Annahmebestätigung durch diese Stelle gilt als Empfangsbestätigung, jedoch nicht als Abnahme oder Anerkennung der Vertragsgemäßheit.
  4. Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgeblich ist der Eingang der vollständigen und vertragsgemäßen Lieferung am in der Bestellung angegebenen Lieferort bzw. an der dort benannten Empfangsstelle.
  5. Der Lieferant hat die vereinbarten Liefertermine aktiv zu überwachen. Erkennt der Lieferant, dass ein Liefertermin ganz oder teilweise nicht eingehalten werden kann, hat er IHF unverzüglich in Textform zu informieren und gleichzeitig einen realistischen Alternativtermin sowie einen Maßnahmenplan zur Terminsicherung vorzulegen.
  6. Geänderte Liefertermine, Teilliefertermine oder sonstige Terminabweichungen werden nur wirksam, wenn IHF diese ausdrücklich in Textform bestätigt. Eine einseitige Verschiebung durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.
  7. Vorzeitige Lieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von IHF in Textform. IHF ist berechtigt, nicht abgestimmte vorzeitige Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzuweisen oder bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern. Zahlungsfristen beginnen in diesem Fall nicht vor dem vereinbarten Liefertermin und dem Zugang einer ordnungsgemäß gestellten Rechnung.
  8. Im Verzugsfall stehen IHF die gesetzlichen Rechte zu. IHF ist insbesondere berechtigt, nach seiner Wahl auf Lieferung zu bestehen und Ersatz des Verzugsschadens zu verlangen, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
  9. Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, ist IHF berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Netto-Wertes des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung oder Leistung für jede Woche des Verzugs zu verlangen; für Teile einer Woche wird die Pauschale zeitanteilig nach Kalendertagen berechnet. Die Pauschale ist auf insgesamt 5 % dieses Netto-Wertes begrenzt. Verhindert der Verzug mit einem Teil der Lieferung oder Leistung die vertragsgemäße Nutzung der gesamten betroffenen Bestellung, ist der Netto-Wert der gesamten Bestellung maßgeblich. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass IHF kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. IHF bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten; die Pauschale wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
  10. Erforderliche Sondermaßnahmen zur Einhaltung oder Wiederherstellung der Lieferfähigkeit, insbesondere Sonderfahrten, Expresslieferungen, Zusatzschichten oder sonstige Beschleunigungsmaßnahmen, gehen zu Lasten des Lieferanten, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
  11. Minderlieferungen sind nicht zulässig. Soweit produktionstechnisch oder handelsüblich nicht anders möglich, sind Mehrlieferungen bis maximal fünf Prozent (5 %) je Bestellposition zulässig, sofern IHF hierdurch keine wesentlichen Nachteile entstehen. Mehrlieferungen über fünf Prozent (5 %) sowie Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von IHF in Textform.
  12. Der Lieferant stellt sicher, dass die Angaben auf Lieferschein, Versandlabeln und sonstigen Lieferdokumenten vollständig und korrekt aus der jeweiligen Bestellung übernommen werden und eine eindeutige Zuordnung der Lieferung zur Bestellung möglich ist.
  13. Der Lieferschein ist der Lieferung beizufügen. Soweit von IHF verlangt oder in der Bestellung vorgesehen, stellt der Lieferant den Lieferschein spätestens am Tag des Versands zusätzlich in elektronischer Form zur Verfügung.
  14. Prüf-, Konformitäts- und Materialnachweise, soweit sie nach Bestellung, Spezifikation oder sonstiger Vereinbarung bereitzustellen sind, sind spätestens mit Lieferung bzw. nach Maßgabe der Bestellung zu übermitteln. IHF ist berechtigt, die Annahme oder Weiterverarbeitung der Lieferung bis zum Zugang erforderlicher Nachweise zurückzustellen, soweit diese für die Prüfung, Zuordnung oder Verwendung der Lieferung erforderlich sind.
  15. Entgegennahme, Quittierung, Wareneingangskontrollen, Prüfvermerke oder Zahlungen stellen keine Abnahme oder Anerkennung der Vertragsgemäßheit dar und lassen Rechte von IHF unberührt.


§ 6 Verpackung, Kennzeichnung und Verpackungsrecht

  1. Der Lieferant verpackt die Ware transportsicher, sachgerecht und so, dass Beschädigungen, Korrosion, Verunreinigungen und Vermischungen vermieden werden.
  2. Die Verpackung muss Art, Gewicht, Empfindlichkeit und Transportweg der Ware angemessen berücksichtigen. Besondere Verpackungs-, Korrosionsschutz-, Kennzeichnungs- oder Versandvorgaben von IHF sind einzuhalten, soweit sie in der Bestellung oder in den referenzierten Unterlagen festgelegt sind.
  3. Sofern erforderlich, ist die Ware chargenrein zu verpacken. Eine Vermischung unterschiedlicher Chargen in einer Verpackungseinheit ist unzulässig, soweit dies die Rückverfolgbarkeit, Prüfung oder Verwendung der Ware beeinträchtigen kann.
  4. Jede Verpackungseinheit ist mindestens mit der Artikelnummer von IHF, der Bezeichnung der Ware, der Menge sowie, soweit relevant, der Charge zu kennzeichnen.
  5. Paletten sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss mindestens die Artikelnummer von IHF sowie die Stückzahl enthalten und, soweit relevant, zusätzlich die Chargenkennzeichnung.
  6. Abweichende oder ergänzende Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen können von IHF bestellbezogen festgelegt werden. Maßgeblich ist die jeweils in der Bestellung oder den referenzierten Unterlagen genannte Fassung.
  7. Schäden, Mehraufwand oder Verzögerungen, die auf eine nicht ordnungsgemäße Verpackung, Kennzeichnung oder Dokumentation zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Lieferanten, soweit der Lieferant diese zu vertreten hat.
  8. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche von ihm für Lieferungen an IHF eingesetzten oder mitgelieferten Verpackungen den jeweils anwendbaren verpackungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) sowie den hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften. Der Lieferant erfüllt die ihn treffenden Registrierungs-, Zulassungs-, Systembeteiligungs-, Kennzeichnungs-, Informations-, Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten.
  9. Der Lieferant stellt IHF auf Verlangen alle zur Prüfung der Rechtskonformität oder zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten erforderlichen Informationen und Nachweise zu den eingesetzten Verpackungen zur Verfügung, insbesondere Angaben zu Materialart und -zusammensetzung sowie, soweit einschlägig, Registrierungs-, Zulassungs-, Konformitäts- und Verwertungsnachweise.
  10. Soweit den Lieferanten gesetzliche Rücknahme- oder Verwertungspflichten treffen, gilt, soweit rechtlich zulässig, der jeweilige Lieferort als Rückgabeort; der Lieferant trägt die Kosten der Rücknahme und ordnungsgemäßen Verwertung. IHF ist berechtigt, die betroffenen Verpackungen dort zur Abholung bereitzustellen. Kommt der Lieferant seiner Rücknahmepflicht trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist IHF berechtigt, die ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung auf Kosten des Lieferanten zu veranlassen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.


§ 7 Qualitätssicherung, Prüfungen und Nachweise

  1. Der Lieferant stellt sicher, dass Lieferungen und Leistungen den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, insbesondere den in der Bestellung referenzierten technischen Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen und Normen sowie den jeweils einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.
  2. Der Lieferant unterhält ein wirksames Qualitätsmanagementsystem, das Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen angemessen ist. Er hält geeignete organisatorische und technische Maßnahmen vor, um eine gleichbleibende Produkt- und Prozessqualität sicherzustellen. Eingesetzte Mess- und Prüfmittel sind entsprechend ihrer Verwendung geeignet und angemessen zu überwachen.
  3. Soweit der Lieferant nicht Hersteller der Liefergegenstände ist, stellt er sicher, dass die Anforderungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, der Bestellung sowie der referenzierten Unterlagen in der Lieferkette eingehalten werden. Der Lieferant bleibt gegenüber IHF für die vertragsgemäße Qualität und Konformität der Lieferungen und Leistungen verantwortlich.
  4. Der Lieferant führt die zur Sicherstellung der Konformität erforderlichen Prüfungen durch und stellt die vertraglich vereinbarten Nachweise bereit. Umfang, Art und Format von Prüf- und Lieferdokumentation ergeben sich aus der Bestellung, den referenzierten Unterlagen oder einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
  5. Der Lieferant stellt eine angemessene Rückverfolgbarkeit sicher, soweit dies aufgrund der Art der Liefergegenstände, der Bestellung, der referenzierten Unterlagen oder gesetzlicher Anforderungen erforderlich ist. Soweit erforderlich, kennzeichnet der Lieferant Lieferungen chargenbezogen und stellt die Zuordnung zu relevanten Herstell- und Prüfaufzeichnungen sicher.
  6. Der Lieferant informiert IHF unverzüglich in Textform, wenn Abweichungen von vereinbarten Anforderungen erkannt werden oder zu erwarten sind, Änderungen an Material, Lieferquellen, Fertigungs- oder Prüfprozessen, Werkzeugen, Prüfmerkmalen, Produktionsstandorten oder wesentlichen Unterauftragnehmern vorgesehen sind oder sonstige Umstände eintreten, die Qualität, Konformität, Rückverfolgbarkeit, Lieferfähigkeit oder Dokumentation beeinflussen können.
  7. Abweichungen und Änderungen dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Freigabe durch IHF in Textform umgesetzt werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorgaben eine sofortige Umsetzung erfordern; in diesem Fall ist IHF unverzüglich zu informieren.
  8. IHF ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten Audits oder Überprüfungen durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen, soweit dies zur Beurteilung der Einhaltung der vertraglichen Anforderungen erforderlich ist. Der Lieferant gewährt hierzu Zugang zu den für die Lieferung oder Leistung relevanten Bereichen, Prozessen und qualitätsrelevanten Dokumenten, soweit dem keine überwiegenden Schutzrechte oder zwingenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. In diesem Fall sind gleichwertige Nachweise bereitzustellen.
  9. Werden im Rahmen von Prüfungen, Reklamationen oder Audits Abweichungen festgestellt, setzt der Lieferant unverzüglich geeignete Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen um und legt IHF auf Verlangen einen geeigneten Maßnahmenplan einschließlich Ursachenanalyse, Abstellmaßnahmen, Terminplan und, soweit angemessen, Wirksamkeitsnachweis in Textform vor.
  10. Durch ein Audit, eine Prüfung oder die Mitwirkung von IHF an Prüfungen wird der Lieferant weder von seinen vertraglichen Pflichten entbunden noch werden Rechte von IHF eingeschränkt.


§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung

  1. IHF untersucht die Lieferung nach Eingang im Rahmen der betrieblichen Abläufe und nur in dem nach Art und Umfang zumutbaren sowie technisch möglichen Umfang. Die Prüfung kann insbesondere auf Identität, Menge, äußerlich erkennbare Beschädigungen sowie eine Plausibilitätsprüfung der Begleitdokumente beschränkt sein; Stichprobenprüfungen sind zulässig. Eine Pflicht zur Untersuchung der inneren Beschaffenheit oder zur Verifizierung von Prüfbescheinigungen durch eigene Materialprüfungen besteht ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Mangel nicht.
  2. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen zeigt IHF dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Wareneingang in Textform an.
  3. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle nicht erkennbar sind, zeigt IHF dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Entdeckung in Textform an. Bei Direktlieferungen an Kunden oder sonstige von IHF benannte Empfangsstellen beginnt die Frist mit der Entdeckung des Mangels durch IHF oder die jeweilige Empfangsstelle.
  4. Die Anzeige soll eine eindeutige Zuordnung beim Lieferanten ermöglichen. Weitergehende Formerfordernisse bestehen nicht.
  5. Entgegennahme, Quittierung, Wareneingangskontrollen, Prüfvermerke oder Zahlungen stellen keine Abnahme oder Anerkennung der Vertragsgemäßheit dar und lassen Rechte von IHF unberührt.
  6. Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, den in der Bestellung referenzierten technischen Anforderungen entspricht, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
  7. Im Fall eines Mangels stehen IHF die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. IHF ist berechtigt, nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen, sofern nicht eine Art der Nacherfüllung für den Lieferanten unzumutbar ist.
  8. Die Nacherfüllung hat unverzüglich zu erfolgen. Der Lieferant trägt sämtliche im Zusammenhang mit der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Kosten für Transport, Verpackung, Aus- und Einbau, Prüfungen, Sortier- und Nacharbeitsmaßnahmen sowie erforderliche Eil- oder Sondertransporte. Dies umfasst auch angemessene und nachgewiesene Kosten, die bei nachgelagerten Bearbeitern oder Dienstleistern von IHF im Zusammenhang mit Mängeln entstehen.
  9. Hat IHF aufgrund eines Mangels, der bereits bei Gefahrübergang auf IHF vorhanden war, gegenüber einem Abnehmer Aufwendungen zu tragen, ersetzt der Lieferant IHF diese erforderlichen und angemessenen Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche, insbesondere nach §§ 445a und 445b BGB, bleiben unberührt.
  10. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte oder nachgebesserte Liefergegenstände beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich desselben Mangels erneut, soweit gesetzlich zulässig.
  11. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert, erfolgt sie nicht innerhalb angemessener Frist oder ist sie IHF unzumutbar, kann IHF nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
  12. IHF ist berechtigt, zur Schadensminderung und zur Sicherstellung der eigenen Lieferfähigkeit erforderliche Maßnahmen, insbesondere Prüfung, Sortierung, Nacharbeit, Umrüstung oder Ersatzbeschaffung, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern der Lieferant nicht nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist geeignete Maßnahmen einleitet. Weitergehende Rechte von IHF bleiben unberührt.
  13. Rechte wegen Rechtsmängeln, insbesondere bei Schutzrechtsverletzungen, bleiben unberührt; der Lieferant ist verpflichtet, IHF die vertragsgemäße Nutzung der Ware zu verschaffen.
  14. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten ab Ablieferung der Liefergegenstände bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Gesetzlich längere Verjährungsfristen, insbesondere für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bleiben unberührt.


§ 9 Haftung, Produkthaftung, Rückruf und Versicherung

  1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
  2. Unbeschränkt haftet der Lieferant insbesondere
    a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    c) nach dem Produkthaftungsgesetz,
    d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
    e) bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
  3. Der Lieferant informiert IHF unverzüglich in Textform, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Liefergegenstände oder Leistungen sicherheitsrelevant oder sonst erheblich mangelhaft sein könnten oder dass Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Schadensminderung erforderlich werden könnten, insbesondere Warnhinweise, Rücknahme, Austausch oder Nacharbeit.
  4. Der Lieferant unterstützt IHF unverzüglich bei der Aufklärung und Risikobewertung und stellt hierzu die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, insbesondere Angaben zur betroffenen Lieferung, wie Bestell- und Lieferscheindaten, betroffene Mengen und Chargen, sowie Prüf- und Produktionsinformationen, soweit verfügbar und relevant.
  5. IHF ist berechtigt, zur Gefahrenabwehr und Schadensminderung erforderliche Maßnahmen zu veranlassen und umzusetzen. Eine vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten erfolgt, soweit dies unter den Umständen zumutbar und möglich ist.
  6. Soweit der Lieferant die Ursache zu vertreten hat, trägt er die erforderlichen und angemessenen Aufwendungen und Schäden, die im Zusammenhang mit den vorstehend geregelten Maßnahmen entstehen.
  7. Soweit der Lieferant die Ursache zu vertreten hat, stellt er IHF von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit oder Rechtswidrigkeit der Liefergegenstände oder Leistungen geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
  8. Gesetzliche Ansprüche sowie Regelungen zu Gewährleistung und Haftung bleiben unberührt.
  9. Der Lieferant hält auf eigene Kosten einen der Art und dem Umfang seiner Lieferungen und Leistungen sowie dem damit verbundenen Risiko angemessenen Versicherungsschutz aufrecht. Dieser umfasst insbesondere eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden einschließlich daraus resultierender Vermögensschäden sowie, soweit für die Lieferungen oder Leistungen relevant, Aus- und Einbaukosten und Rückrufkosten.
  10. Der Lieferant weist IHF auf Verlangen das Bestehen und den Umfang des Versicherungsschutzes durch geeignete Unterlagen nach. Er informiert IHF unverzüglich in Textform, wenn der Versicherungsschutz wesentlich eingeschränkt wird oder wegzufallen droht.
  11. Die Haftung des Lieferanten bleibt von Bestehen und Umfang des Versicherungsschutzes unberührt.


§ 10 Eigentum, Unterlagen und Beistellungen

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, geht das Eigentum an den Liefergegenständen mit vollständiger Lieferung und Übergabe an den vereinbarten Lieferort oder die vereinbarte Empfangsstelle auf IHF über.
  2. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur als einfacher Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Lieferung zulässig. Erweiterte, verlängerte oder sonstige Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere Kontokorrent-, Konzern-, Verarbeitungs- oder Weiterveräußerungsklauseln, sind ausgeschlossen.
  3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Liefergegenstände aufgrund eines Eigentumsvorbehalts zurückzunehmen oder von IHF deren Herausgabe zu verlangen, sofern nicht ein Rücktrittsrecht nach Gesetz oder Vertrag wirksam ausgeübt wurde.
  4. Von IHF bereitgestellte Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Werkzeuge, Vorrichtungen, Messmittel oder sonstige Gegenstände („Beistellungen“) bleiben im Eigentum von IHF. Beistellungen dürfen ausschließlich zur Erfüllung der jeweiligen Bestellung verwendet werden und sind vom Lieferanten sorgfältig zu behandeln, zu kennzeichnen und getrennt von eigenen Beständen zu verwahren.
  5. Der Lieferant führt über Beistellungen ein geeignetes Inventar bzw. Nachweisverzeichnis, insbesondere zu Identifikation, Stückzahl, Zustand und Standort, und weist IHF auf Verlangen den Bestand und Zustand nach.
  6. Der Lieferant informiert IHF unverzüglich in Textform über Verlust, Beschädigung oder sonstige Abweichungen in Bezug auf Beistellungen.
  7. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrecht des Lieferanten an Beistellungen ist ausgeschlossen.
  8. Der Lieferant haftet für Verlust, Untergang, Beschädigung oder Verschlechterung von Beistellungen, soweit er dies zu vertreten hat; dies gilt auch für Handlungen seiner Mitarbeiter sowie eingesetzter Unterauftragnehmer. In diesem Fall ersetzt der Lieferant IHF die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten und trägt alle angemessenen und nachgewiesenen Folgekosten, die zur Schadensminderung oder zur Aufrechterhaltung der Lieferkette erforderlich sind.
  9. Beistellungen sind IHF auf Verlangen jederzeit, spätestens jedoch nach vollständiger Erfüllung der jeweiligen Bestellung unverzüglich herauszugeben. Auf Verlangen sind Beistellungen in ordnungsgemäßem Zustand und, soweit erforderlich, in geeigneter Verpackung zurückzugeben. Sofern Beistellungen verbraucht oder bestimmungsgemäß verarbeitet werden, ist hierüber auf Verlangen ein Nachweis zu führen.


§ 11 Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung und Verwendung der Liefergegenstände sowie der vom Lieferanten bereitgestellten Unterlagen und Leistungen keine Rechte Dritter verletzt, insbesondere keine Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken, Urheberrechte, Know-how-Rechte oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte.
  2. Werden gegen IHF wegen einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung Ansprüche geltend gemacht, stellt der Lieferant IHF von diesen Ansprüchen frei, soweit die Schutzrechtsverletzung vom Lieferanten zu vertreten ist oder aus dessen Liefergegenständen, Unterlagen oder Leistungen resultiert.
  3. IHF informiert den Lieferanten über geltend gemachte Ansprüche und gibt ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung. IHF ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zur Abwehr, Begrenzung oder Beseitigung der Folgen zu ergreifen; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  4. Im Fall einer Schutzrechtsverletzung ist der Lieferant verpflichtet, nach Wahl von IHF unverzüglich und auf eigene Kosten
    a) IHF ein Recht zur Nutzung zu verschaffen oder
    b) die betroffenen Liefergegenstände oder Leistungen so zu ändern oder zu ersetzen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden und die vereinbarte Funktionalität erhalten bleibt.
  5. Ist eine Maßnahme nach Absatz 4 nicht innerhalb angemessener Frist möglich oder IHF unzumutbar, ist IHF berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern und/oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
  6. Dieses Kapitel gilt nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung ausschließlich darauf beruht, dass IHF eine vom Lieferanten nicht zu vertretende Vorgabe gemacht hat, insbesondere eine von IHF beigestellte Konstruktion oder Zeichnung, und der Lieferant IHF hierauf vor Ausführung in Textform hingewiesen hat.


§ 12 Geheimhaltung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit Bestellungen, Lieferungen oder Leistungen erhaltenen oder zugänglich gemachten Informationen („Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen.
  2. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen unabhängig von der Art der Übermittlung, insbesondere technische, kaufmännische und organisatorische Informationen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Dokumente, Entwürfe, Muster, Produkt- und Prozessdaten, Prüf- und Qualitätsdaten, Preise und Konditionen, Bedarfe, Forecasts, Projektinformationen, Software, Fotos sowie sonstige Materialien, die Informationen enthalten. Vertrauliche Informationen gelten auch dann als vertraulich, wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.
  3. Der Lieferant darf Vertrauliche Informationen ausschließlich zur Durchführung der jeweiligen Bestellung verwenden. Er hat Vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff zu schützen und nur solchen Mitarbeitern sowie zulässigen Unterauftragnehmern zugänglich zu machen, die diese zur Vertragserfüllung benötigen.
  4. Soweit Vertrauliche Informationen an Unterauftragnehmer oder sonstige Dritte weitergegeben werden dürfen, stellt der Lieferant sicher, dass diese vorab mindestens gleichwertige Geheimhaltungsverpflichtungen übernehmen. Der Lieferant bleibt für Verstöße dieser Personen verantwortlich.
  5. Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die der Lieferant nachweislich
    a) bereits rechtmäßig kannte, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein,
    b) ohne Verstoß gegen diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen allgemein bekannt sind oder werden,
    c) von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden oder
    d) ohne Verwendung Vertraulicher Informationen selbständig entwickelt wurden.
  6. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig, informiert der Lieferant IHF unverzüglich in Textform vorab über Umfang und Anlass der Offenlegung und wirkt an angemessenen Schutzmaßnahmen mit.
  7. Durch die Offenlegung Vertraulicher Informationen werden keine Rechte, insbesondere keine Nutzungs-, Lizenz- oder Eigentumsrechte, an diesen Informationen eingeräumt oder übertragen, soweit dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
  8. Nach Erledigung der jeweiligen Bestellung oder auf Verlangen von IHF gibt der Lieferant Vertrauliche Informationen einschließlich Kopien und Datenträger unverzüglich zurück oder vernichtet sie; die Vernichtung ist auf Verlangen in Textform zu bestätigen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt; in diesem Fall sind die Informationen weiterhin vertraulich zu behandeln.
  9. Die Geheimhaltungsverpflichtungen gelten ab Zugang der Vertraulichen Informationen und für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Erledigung der jeweiligen Bestellung fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gelten sie so lange, wie sie Geschäftsgeheimnisse sind.


§ 13 Datenschutz und Informationssicherheit

  1. Soweit im Zusammenhang mit Bestellungen, Lieferungen oder Leistungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies im Einklang mit den jeweils anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Jede Partei bleibt für die Erfüllung der sie treffenden datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich.
  2. Der Lieferant trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um Informationen und Daten, die er im Rahmen der Vertragserfüllung verarbeitet oder speichert, vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Veränderung und sonstigem Missbrauch zu schützen.
  3. Der Lieferant informiert IHF unverzüglich in Textform, wenn ihm eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten oder ein sonstiger sicherheitsrelevanter Vorfall bekannt wird, der Auswirkungen auf die Vertragserfüllung oder die Interessen von IHF haben kann. Er unterstützt IHF bei der Aufklärung und bei erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.


§ 14 Compliance und Exportkontrolle

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Durchführung der jeweiligen Bestellung alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Dies umfasst insbesondere Arbeitsschutz, Umwelt- und Chemikalienrecht, insbesondere REACH und RoHS, soweit einschlägig, Mindestlohn- und Arbeitsrecht, Kartellrecht sowie Anti-Korruptionsvorschriften.
  2. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Mitarbeiter sowie eingesetzte Unterauftragnehmer in geeigneter Weise auf die Einhaltung der in diesem Kapitel geregelten Pflichten verpflichtet werden.
  3. Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung der jeweils anwendbaren exportkontroll- und sanktionsrechtlichen Vorschriften, insbesondere EU-/UN-Sanktionsrecht.
  4. Der Lieferant stellt IHF auf Verlangen unverzüglich in Textform sämtliche für die außenwirtschaftliche, zollrechtliche und regulatorische Abwicklung erforderlichen Daten und Nachweise zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere Ursprungsangaben, Zolltarifnummern und Präferenzangaben sowie, soweit einschlägig, die für das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) oder vergleichbare gesetzliche Anforderungen erforderlichen Emissions-, Herstellungs- und Produktdaten einschließlich geeigneter Nachweise. CBAM-Angaben müssen vollständig, richtig, aktuell, nachvollziehbar und objektiv überprüfbar sein sowie nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben und Berechnungsmethoden ermittelt und dokumentiert werden. Der Lieferant stellt sicher, dass ihm die hierfür erforderlichen Informationen aus seiner Lieferkette rechtzeitig vorliegen, und berichtigt unrichtige oder unvollständige Angaben unverzüglich. Soweit der Lieferant eine Verletzung dieser Pflichten zu vertreten hat, ersetzt er IHF die hierdurch verursachten erforderlichen und angemessenen Mehrkosten und Schäden und stellt IHF von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
  5. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen wesentliche Pflichten aus diesem Kapitel, ist IHF berechtigt, betroffene Bestellungen aus wichtigem Grund zu kündigen und/oder vom Vertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.


§ 15 Unterauftragnehmer

  1. Der Lieferant ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen, soweit hierdurch keine nach § 3 oder § 7 freigabepflichtige Änderung eintritt. Der Lieferant bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in vollem Umfang verantwortlich.
  2. Der Lieferant stellt sicher, dass Unterauftragnehmer vor Leistungserbringung in geeigneter Weise verpflichtet werden, die für die Vertragserfüllung wesentlichen Anforderungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, der Bestellung sowie der referenzierten Unterlagen einzuhalten. Dies umfasst insbesondere Anforderungen zu Qualität, Vertraulichkeit sowie Compliance.
  3. IHF kann dem Einsatz eines Unterauftragnehmers aus sachlichem Grund in Textform widersprechen, wenn berechtigte Interessen von IHF entgegenstehen, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Anwendungen, kundenspezifischen Anforderungen oder wenn der Unterauftragnehmer nachweislich nicht über die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit verfügt.
  4. Der erstmalige Einsatz oder Wechsel von Unterauftragnehmern für qualitätsrelevante oder wesentliche Fertigungs-, Bearbeitungs- oder Prüfprozesse bedarf der vorherigen Freigabe durch IHF in Textform.
  5. Der Lieferant bleibt für Handlungen und Unterlassungen seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Handeln verantwortlich.


§ 16 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt sind unvorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende und außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Ereignisse, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise verhindern oder erheblich erschweren. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Pandemien oder Epidemien sowie Unterbrechungen von Transportwegen oder Energieversorgung, soweit die betroffene Partei diese nicht zu vertreten hat.
  2. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen zu vermeiden oder zu minimieren.
  3. Soweit und solange ein Ereignis höherer Gewalt vorliegt, sind die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang der Auswirkung ausgesetzt; vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  4. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als vier (4) Wochen an oder ist absehbar, dass eine Leistungserbringung innerhalb angemessener Frist nicht möglich sein wird, sind beide Parteien berechtigt, betroffene Bestellungen ganz oder teilweise in Textform zu kündigen bzw. vom betroffenen Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  5. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzögerung oder Nichterfüllung sind für die Dauer und im Umfang des Ereignisses höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit die betroffene Partei die Voraussetzungen der höheren Gewalt nachweist. Ansprüche wegen bereits vorher eingetretenen Verzugs bleiben unberührt.


§ 17 Abtretung und Vertragsübertragung

  1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus einzelnen Bestellungen oder aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise ohne vorherige Zustimmung von IHF in Textform an Dritte abzutreten, zu übertragen oder anderweitig zu überlassen.
  2. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für eine Übertragung im Wege eines Asset Deals, einer Ausgliederung oder einer sonstigen Einzelrechtsnachfolge.
  3. IHF ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus einzelnen Bestellungen an ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG oder im Rahmen einer Umstrukturierung, insbesondere Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung, zu übertragen. IHF informiert den Lieferanten hierüber in Textform.
  4. Eine Abtretung von Zahlungsansprüchen des Lieferanten gegen IHF ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.


§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und alle Bestellungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts
  2. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und den Bestellungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von IHF.
  4. IHF ist darüber hinaus berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.


§ 19 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder einzelner Bestellungen bedürfen der Textform, soweit nicht zwingende gesetzliche Formvorschriften entgegenstehen. Individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB bleiben unberührt.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. Soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam oder undurchführbar ist, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
  4. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in der Bestellung vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsort.
  5. Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern Übersetzungen bereitgestellt werden, ist die deutsche Fassung maßgeblich.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der IHF GmbH & Co. KG Industrial High Load Fasteners, Steinwiese 8, 59872 Meschede („IHF“), soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist.
  2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, IHF stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in Bestellungen, Abrufen, Spezifikationen, Portalen oder sonstigen Unterlagen auf eigene Bedingungen verweist und IHF dem nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen gegenüber demselben Kunden, ohne dass IHF in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
  5. Gesonderte Rahmen-, Liefer-, Projekt- oder sonstige Individualvereinbarungen zwischen IHF und dem Kunden gehen diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor.
  6. Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag entstehen ausschließlich zwischen IHF und dem Kunden. Die Zugehörigkeit von IHF zur ITH-Unternehmensgruppe begründet keine Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und anderen Unternehmen der ITH-Unternehmensgruppe.


§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

  1. Angebote von IHF sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Bindungsfrist enthalten.
  2. Bestellungen, Aufträge oder Abrufe des Kunden gelten als verbindliches Angebot. IHF kann dieses Angebot innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang annehmen.
  3. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von IHF in Textform, durch gesonderte Vereinbarung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.
  4. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Lieferung oder Leistung ist die Auftragsbestätigung von IHF. Abweichungen von der Bestellung des Kunden gelten nur, wenn IHF sie ausdrücklich in Textform bestätigt.
  5. Die technische Ausführung richtet sich nach den im Vertrag ausdrücklich genannten Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Spezifikationen, Normen, Prüfanforderungen und Freigaben. Sonstige Angaben, insbesondere in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Webseiten oder technischen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.


§ 3 Sonderteile, Kundenangaben und Änderungen

  1. Bei kundenspezifischen, projektbezogenen oder nach Zeichnung bzw. Spezifikation hergestellten Lieferungen beruhen Angebot, Preis, Lieferzeit und Lieferumfang auf den vom Kunden bereitgestellten Informationen.
  2. Der Kunde stellt IHF alle für die Ausführung erforderlichen Informationen, Zeichnungen, Spezifikationen, Normen, Freigaben, Verwendungsinformationen und sonstigen Vorgaben rechtzeitig, vollständig und zutreffend zur Verfügung.
  3. Änderungen von Mengen, Abrufen, Zeichnungen, Spezifikationen, Materialien, Lieferterminen, Lieferorten sowie Verpackungs-, Prüf-, Kennzeichnungs- oder Dokumentationsanforderungen bedürfen der Bestätigung durch IHF in Textform. Sie können zu angemessenen Anpassungen von Preisen, Lieferterminen, Mindestmengen und sonstigen Vertragsbedingungen führen.
  4. Rahmenaufträge, Abrufaufträge, Forecasts, Bedarfsmitteilungen oder sonstige Planmengen sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
  5. Vereinbarte Mindestmengen, Abrufmengen und Abruffristen sind vom Kunden einzuhalten. Ruft der Kunde vereinbarte Mengen nicht rechtzeitig ab, ist IHF nach angemessener Nachfrist berechtigt, die Ware einzulagern, einzuteilen, zu liefern oder zu berechnen.
  6. Stornierungen, Mengenreduzierungen, Abrufverschiebungen oder sonstige Änderungen durch den Kunden bedürfen der Zustimmung von IHF in Textform. Soweit IHF einer solchen Änderung zustimmt, trägt der Kunde die hierdurch verursachten, nachgewiesenen und angemessenen Kosten und Aufwendungen, insbesondere für Material, Vormaterial, Werkzeuge, Fremdleistungen, Lagerung, Planung, Prüfung, Dokumentation, bereits begonnene Fertigungsschritte sowie Verpflichtungen aus nicht mehr stornierbaren Beschaffungs- oder Fremdleistungsverträgen. Ersparte Aufwendungen und eine zumutbare anderweitige Verwertung werden angerechnet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von IHF bleiben unberührt.


§ 4 Preise, Rechnung und Zahlung

  1. Es gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Preise. Sie beruhen auf dem vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang, insbesondere auf Mengen, Spezifikationen, Materialien, Lieferterminen sowie Prüf-, Verpackungs- und Dokumentationsanforderungen.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich Preise in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie ab Werk bzw. ab Lager IHF.
  3. Zusätzliche Leistungen, Prüfungen, Nachweise, Dokumentationen, Sonderverpackungen, Sonderkennzeichnungen, Sondertransporte oder sonstige besondere Anforderungen werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
  4. Verändern sich nach Vertragsschluss aufgrund von Umständen, die bei Vertragsschluss für IHF nicht konkret vorhersehbar und von IHF nicht zu vertreten waren, die für die Preisbildung maßgeblichen Gesamtkosten, insbesondere für Rohstoffe, Vormaterial, Energie, Transport, Zölle, Abgaben oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen, um mehr als zehn Prozent (10 %), ist IHF berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung angemessen anzupassen. Kostensteigerungen und gegenläufige Kostensenkungen sind dabei nach ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtkalkulation zu berücksichtigen und gegeneinander zu saldieren. Die Preisanpassung ist auf die tatsächlichen Auswirkungen der veränderten Kosten auf die Gesamtkalkulation begrenzt. Kostenentwicklungen, die IHF bei Vertragsschluss bereits bekannt oder konkret vorhersehbar waren, berechtigen nicht zu einer Preisanpassung. IHF teilt dem Kunden die Preisänderung vor deren Wirksamwerden in Textform mit und erläutert auf Verlangen die hierfür maßgeblichen Kostenfaktoren nachvollziehbar.
  5. IHF ist berechtigt, Rechnungen in jedem gesetzlich zulässigen Format, insbesondere als strukturierte elektronische Rechnung, zu erteilen. Der Kunde stellt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Empfang und die Verarbeitung der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Rechnungsformate sicher. Soweit für die Übermittlung einer sonstigen elektronischen Rechnung die Zustimmung des Kunden gesetzlich erforderlich ist, bleibt dieses Zustimmungserfordernis unberührt.
  6. Rechnungsbeträge sind bei Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  7. Bei Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind Rechnungsbeträge vor Auslieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. IHF kann Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise von Vorauszahlung abhängig machen.
  8. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages bei IHF. Skonto, Rabatt oder sonstige Abzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
  9. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Erfüllung offener Forderungen gefährden, ist IHF berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
  10. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann IHF Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt.
  11. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von IHF anerkannten Gegenforderungen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere wegen Mängeln, bleiben unberührt.


§ 5 Lieferung, Lieferzeit und Annahmeverzug

  1. Lieferungen erfolgen nach Incoterms® 2020. Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen EXW Werk bzw. Lager IHF, Steinwiese 8, 59872 Meschede, Incoterms® 2020.
  2. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von IHF ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
  3. Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller technischen, kaufmännischen und rechtlichen Fragen sowie nicht vor Eingang aller vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen, Freigaben, Informationen und vereinbarten Zahlungen.
  4. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt oder kommt der Kunde sonstigen Mitwirkungs-, Informations-, Freigabe-, Abruf- oder Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich Lieferfristen angemessen. Liefertermine verschieben sich entsprechend, soweit IHF die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
  5. Für Fälle einer nicht rechtzeitigen, nicht richtigen oder ausbleibenden Belieferung durch Vorlieferanten gelten ergänzend die Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach § 13 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  6. IHF ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks zumutbar sind.
  7. Soweit IHF auf Wunsch des Kunden Versand oder Transport organisiert, geschieht dies vorbehaltlich einer abweichend vereinbarten Incoterms®-Klausel auf Rechnung des Kunden. Die Organisation des Versands oder Transports durch IHF ändert den nach der vereinbarten Incoterms®-Klausel bestimmten Liefer- und Gefahrübergang nicht. Versandart, Transportweg, Frachtführer und Verpackungsart stehen, soweit der Kunde hierzu keine rechtzeitigen Vorgaben macht, im pflichtgemäßen Ermessen von IHF.
  8. Gefahrübergang und Kostentragung richten sich vorrangig nach der jeweils vereinbarten Incoterms®-2020-Klausel. Bei EXW Werk bzw. Lager IHF geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Liefergegenstände am vereinbarten Ort zur Abholung bereitgestellt worden sind. Eine auf Wunsch des Kunden erfolgende Organisation des Transports durch IHF ändert den Gefahrübergang nicht. Eine etwaige Mitwirkung von IHF bei der Verladung ändert den nach EXW bestimmten Liefer- und Gefahrübergang nicht. Eine Haftung von IHF für eigenes schuldhaftes Verhalten richtet sich nach § 9.
  9. Verzögert sich Versand, Übergabe, Abnahme oder Abruf infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Liefergegenstände versandbereit sind und IHF dies dem Kunden angezeigt hat.
  10. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder ruft er Ware nicht rechtzeitig ab, ist IHF berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und angemessene Lagerkosten zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte von IHF bleiben unberührt.
  11. Gerät IHF mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird IHF eine Lieferung oder Leistung unmöglich, richtet sich die Haftung von IHF nach § 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.


§ 6 Verpackung, Kennzeichnung und Dokumente

  1. IHF verpackt die Ware handelsüblich und transportsicher, soweit nicht ausdrücklich besondere Verpackungsanforderungen vereinbart sind.
  2. Sonderverpackungen, Mehrwegverpackungen, Ladungsträger, Korrosionsschutzmaßnahmen, kundenspezifische Verpackungsvorgaben, Sonderkennzeichnungen, Chargentrennung oder besondere Versandvorgaben sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder gesetzlich erforderlich sind.
  3. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  4. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Entladung, Lagerung, Weiterverarbeitung und Verwendung der Liefergegenstände verantwortlich.
  5. Prüfzeugnisse, Materialnachweise, Werkszeugnisse, Konformitätserklärungen, Ursprungsnachweise, Prüfberichte oder sonstige Dokumentationen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder gesetzlich erforderlich sind.
  6. Umfang, Inhalt, Format und Übermittlungsweg von Prüf-, Qualitäts- und Lieferdokumentation richten sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung im Vertrag.
  7. Nachträgliche Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung, Chargentrennung, Rückverfolgbarkeit, Prüfungen, Nachweise oder Dokumentation werden nur wirksam, wenn IHF ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Hierdurch entstehende Mehrkosten und Terminverschiebungen trägt der Kunde, soweit IHF diese nicht zu vertreten hat.
  8. Soweit IHF nach dem jeweils geltenden Verpackungsrecht zur Rücknahme von Transport- oder sonstigen nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verpflichtet ist, insbesondere von Paletten und Halbpaletten, Transportkartonagen, VCI- und sonstigen Schutzfolien sowie sonstigen Verpackungshilfsmitteln, erfolgt die Rücknahme nach vorheriger Abstimmung mit IHF zur Wiederverwendung oder ordnungsgemäßen Verwertung. Bei wiederkehrender Belieferung kann die Rücknahme im Rahmen einer folgenden Anlieferung erfolgen; im Übrigen erfolgt die Rückgabe am Sitz von IHF, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Kunde hat die Verpackungen restentleert, nach Materialarten getrennt und transportfähig bereitzustellen. Soweit gesetzlich zulässig, trägt der Kunde die Kosten der Trennung, Bereitstellung und Rückführung an den vereinbarten Rückgabeort sowie die Kosten einer von ihm gewünschten gesonderten Abholung. Zusätzliche Kosten, die durch nicht restentleerte, verunreinigte, vermischte oder nicht transportfähig bereitgestellte Verpackungen entstehen, trägt der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat. Gesetzlich zwingende Rücknahme-, Wiederverwendungs- und Verwertungspflichten von IHF bleiben unberührt.
  9. IHF ist berechtigt, Art, Material, Ausführung und Gestaltung der Verpackung anzupassen, soweit dies zur Einhaltung zwingender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen oder zur Erfüllung von Anforderungen an die Vermeidung, Wiederverwendung, Recyclingfähigkeit oder Verwertung von Verpackungen erforderlich ist und die vertragsgemäße Beschaffenheit und Verwendbarkeit der Liefergegenstände hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Kundenspezifische Verpackungs-, Kennzeichnungs-, Material-, Rücknahme- oder Dokumentationsanforderungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden; hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. Entstehen nach Vertragsschluss aufgrund neu eingeführter oder geänderter zwingender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen unmittelbar auftragsbezogene zusätzliche Kosten für Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation, Rücknahme oder vergleichbare Maßnahmen, ist IHF berechtigt, diese angemessenen und nachweisbaren Mehrkosten dem Kunden zu berechnen, soweit IHF deren Ursache nicht zu vertreten hat. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Lieferfristen und Liefertermine verlängern bzw. verschieben sich hierdurch angemessen, soweit IHF die Verzögerung nicht zu vertreten hat.


§ 7 Produktangaben, Qualität und Verwendung

  1. Angaben von IHF zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, insbesondere zu Maßen, Gewichten, Werkstoffen, Belastbarkeit, Toleranzen, technischen Daten, Gebrauchswerten oder sonstigen Eigenschaften, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Muster, Modelle, technische Unterlagen, Produktbeschreibungen und sonstige Darstellungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich eine genaue Übereinstimmung vereinbart ist oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert.
  3. Handelsübliche Abweichungen, normgerechte Toleranzen, technische Weiterentwicklungen sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte oder Ausführungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
  4. IHF liefert die Liefergegenstände nach den im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Anforderungen, insbesondere nach Zeichnungen, Spezifikationen, Normen, Werkstoffen, Prüfanforderungen und Freigaben.
  5. Soweit keine besonderen Anforderungen ausdrücklich vereinbart sind, liefert IHF nach handelsüblichen Standards und, soweit einschlägig, nach den für die jeweilige Ware üblichen technischen Normen.
  6. Der Kunde ist für die Auswahl, Verwendung, Eignung, Auslegung, Montage, Weiterverarbeitung, Prüfung und Freigabe der Liefergegenstände für seine konkrete Anwendung verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  7. Der Kunde hat IHF vor Vertragsschluss in Textform zu informieren, wenn die Liefergegenstände für sicherheitsrelevante Anwendungen, besondere Einsatzbedingungen, gesetzlich regulierte Anwendungen oder Anwendungen mit erhöhtem Schadensrisiko vorgesehen sind. In diesen Fällen stellt der Kunde IHF rechtzeitig alle für die technische Beurteilung erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere zum Verwendungszweck, zu relevanten Belastungen, Einsatz- und Umgebungsbedingungen, Montage- und Vorspannverfahren sowie zu besonderen gesetzlichen, Prüf-, Dokumentations- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen.
  8. Technische Beratung, Auskünfte, Empfehlungen oder sonstige anwendungsbezogene Hinweise von IHF erfolgen nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurden. Im Übrigen entbinden sie den Kunden nicht von eigener Prüfung und Verantwortung.
  9. IHF ist nicht verpflichtet, vom Kunden vorgegebene Konstruktionen, Berechnungen oder Auslegungen umfassend auf ihre Eignung für die konkrete Anwendung zu überprüfen, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart ist. Erkennbare Widersprüche, Unvollständigkeiten oder offensichtliche technische Bedenken in den vom Kunden bereitgestellten Vorgaben teilt IHF dem Kunden mit.


§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind IHF unverzüglich in Textform anzuzeigen.
  2. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar sind, sind IHF unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
  3. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gelten die Liefergegenstände hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  4. Vor einer Verarbeitung, Montage oder einem Einbau hat der Kunde die Liefergegenstände, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zumutbar und branchenüblich ist, insbesondere auf Identität, Menge, äußerlich erkennbare Mängel sowie die Vollständigkeit der ausdrücklich vereinbarten Begleitdokumentation zu prüfen. Ergeben sich hierbei Anhaltspunkte für einen Mangel oder eine Abweichung, ist die betroffene Ware bis zur Klärung nicht weiterzuverarbeiten oder einzubauen und IHF unverzüglich in Textform zu informieren.
  5. Die Mängelanzeige muss den beanstandeten Mangel so genau beschreiben, dass IHF eine Prüfung und Zuordnung der Lieferung ermöglichen kann. Auf Verlangen von IHF sind beanstandete Liefergegenstände zur Prüfung bereitzustellen oder an IHF zurückzusenden.
  6. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge leistet IHF nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  7. Vor Durchführung von Sortier-, Rückruf-, Ausbau-, Wiedereinbau- oder sonstigen kostenintensiven Maßnahmen wegen eines behaupteten Mangels hat der Kunde IHF unverzüglich zu informieren und IHF, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Prüfung des Mangels und zur Nacherfüllung zu geben. Dies gilt nicht, soweit wegen einer unmittelbar drohenden Gefahr oder zur Vermeidung unverhältnismäßiger weiterer Schäden sofortiges Handeln erforderlich ist.
  8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von IHF verweigert oder erfolgt sie nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
  9. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf unsachgemäßer Lagerung, Behandlung, Montage, Weiterverarbeitung, Änderung, Verwendung, Überbeanspruchung, natürlichem Verschleiß, Korrosion oder auf Vorgaben des Kunden beruht, es sei denn, IHF hat den Mangel zu vertreten.
  10. Bei Liefergegenständen, die nach Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben des Kunden gefertigt oder bearbeitet werden, haftet IHF nicht für Mängel, die auf diesen Vorgaben beruhen. Dies gilt entsprechend, soweit Mängel oder Verzögerungen auf vom Kunden verbindlich vorgegebene Lieferanten, Hersteller, Vormaterialien, Beschichter, Wärmebehandler, Prüfstellen, Verfahren oder sonstige Bezugsquellen zurückzuführen sind und IHF die Ursache nicht zu vertreten hat.
  11. Zwingende gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden bleiben unberührt.
  12. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung, soweit nicht nachfolgend oder gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
  13. Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht bei Bauwerken oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei zwingenden gesetzlichen Rückgriffsansprüchen, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, übernommenen Garantien sowie für zwingende gesetzliche Produkthaftungsansprüche.


§ 9 Haftung

  1. IHF haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten sowie unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe dieses Kapitels, soweit es jeweils auf ein Verschulden ankommt.
  2. IHF haftet bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen nicht, soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.
  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Hierzu gehören insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, die Pflicht zur Lieferung frei von Rechtsmängeln sowie frei von solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
  4. Soweit IHF dem Grunde nach haftet, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die IHF bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von IHF.
  6. Soweit IHF technische Auskünfte, Empfehlungen oder Beratung erteilt und diese nicht ausdrücklich zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehören, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss einer Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
  7. Die Einschränkungen dieses Kapitels gelten nicht für die Haftung von IHF wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für zwingende gesetzliche Produkthaftungsansprüche.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von IHF aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von IHF.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung zugunsten Dritter ist ohne vorherige Zustimmung von IHF in Textform unzulässig.
  3. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich sämtlicher Nebenrechte sicherungshalber an IHF ab. IHF nimmt diese Abtretung an.
  4. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, tritt der Kunde den Teil der Gesamtforderung an IHF ab, der dem von IHF in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.
  5. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an IHF abgetretenen Forderungen einzuziehen. IHF ist berechtigt, diese Einziehungsermächtigung aus wichtigem Grund zu widerrufen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung der Ansprüche von IHF.
  6. Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt stets für IHF als Hersteller, ohne dass IHF hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt IHF Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
  7. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware sowie die nach vorstehender Regelung entstehenden Sachen unentgeltlich für IHF.
  8. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene Forderungen hat der Kunde IHF unverzüglich in Textform zu informieren. Der Kunde stellt IHF alle zur Wahrung der Rechte erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen von IHF um mehr als zehn Prozent (10 %), wird IHF auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von IHF freigeben.
  10. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IHF nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn IHF dies ausdrücklich erklärt.


§ 11 Schutzrechte und Kundenzeichnungen

  1. IHF behält sich Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an allen von IHF abgegebenen Angeboten, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Mustern, Werkzeugen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmitteln vor.
  2. Der Kunde darf die vorgenannten Gegenstände und Informationen ohne vorherige Zustimmung von IHF in Textform weder Dritten zugänglich machen noch vervielfältigen, verwerten oder außerhalb des Vertragszwecks verwenden.
  3. Der Kunde hat auf Verlangen von IHF die vorgenannten Gegenstände und Unterlagen zurückzugeben und angefertigte Kopien zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Durchführung des Vertrages nicht mehr benötigt werden oder wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
  4. Soweit Liefergegenstände nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Daten, Modellen oder sonstigen Vorgaben des Kunden gefertigt oder bearbeitet werden, stellt der Kunde sicher, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
  5. Der Kunde stellt IHF von Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung von Schutzrechten aufgrund von Vorgaben des Kunden geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
  6. Wird gegen IHF wegen einer behaupteten Schutzrechtsverletzung im Zusammenhang mit Liefergegenständen oder Leistungen von IHF ein Anspruch geltend gemacht, informieren sich die Parteien unverzüglich in Textform.
  7. Soweit IHF eine Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, ist IHF berechtigt, nach eigener Wahl die betroffenen Liefergegenstände so zu ändern oder zu ersetzen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, oder dem Kunden ein Nutzungsrecht zu verschaffen.
  8. Gelingt dies innerhalb angemessener Frist nicht, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Etwaige Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.


§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrages.
  2. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung eines Vertrages offengelegt werden und erkennbar vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden. Hierzu zählen insbesondere technische, kaufmännische und organisatorische Informationen, Zeichnungen, Spezifikationen, Berechnungen, Muster, Preise, Konditionen, Projektinformationen, Produkt- und Prozessdaten sowie sonstige Unterlagen.
  3. Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern oder Dritten zugänglich gemacht werden, die diese zur Durchführung des Vertrages benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  4. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verstoß gegen diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen allgemein bekannt sind oder werden, von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden oder ohne Verwendung vertraulicher Informationen selbständig entwickelt wurden.
  5. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig, informiert die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei vorab in Textform und wirkt an angemessenen Schutzmaßnahmen mit.
  6. Die Geheimhaltungspflichten gelten für fünf (5) Jahre nach Beendigung des jeweiligen Vertrages fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gelten sie so lange, wie sie Geschäftsgeheimnisse sind.
  7. Soweit im Zusammenhang mit Angeboten, Lieferungen oder Leistungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies im Einklang mit den jeweils anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
  8. Jede Partei bleibt für die Erfüllung der sie treffenden datenschutzrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich.


§ 13 Höhere Gewalt, Exportkontrolle, Sanktionen und Nichtverfügbarkeit

  1. Ereignisse höherer Gewalt sind unvorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende und außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Ereignisse, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise verhindern oder erheblich erschweren.
  2. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Pandemien oder Epidemien, Embargos, Sanktionen, Energie- oder Rohstoffmangel, Unterbrechungen von Lieferketten, Transportwegen oder Energieversorgung sowie sonstige vergleichbare Ereignisse.
  3. Soweit und solange ein Ereignis höherer Gewalt vorliegt, sind die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang der Auswirkung ausgesetzt. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich angemessen.
  4. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses zu informieren und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen zu vermeiden oder zu minimieren.
  5. Eine nicht rechtzeitige, nicht richtige oder ausbleibende Belieferung durch Vorlieferanten berechtigt IHF zu einer angemessenen Verlängerung von Lieferfristen bzw. Verschiebung von Lieferterminen, soweit IHF die für die Vertragserfüllung erforderlichen Rohstoffe, Vormaterialien, Vorprodukte oder Fremdleistungen rechtzeitig und ordnungsgemäß beschafft oder beauftragt hat, die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und IHF den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert. Dies gilt nicht, soweit IHF die betroffene Leistung mit zumutbarem Aufwand anderweitig beschaffen kann. Wird die betroffene Leistung hierdurch dauerhaft unmöglich, ist IHF insoweit von der Leistungspflicht befreit; bereits erhaltene Gegenleistungen für die nicht erbrachte Leistung werden unverzüglich erstattet. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  6. Die Parteien sind verpflichtet, alle anwendbaren exportkontroll- und sanktionsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der Kunde stellt IHF die für die Prüfung und Abwicklung erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere zu Endverwendung, Bestimmungsland, Weiterlieferung, Importvorschriften und etwaigen Genehmigungspflichten.
  7. IHF ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen auszusetzen oder abzulehnen, soweit deren Durchführung gegen exportkontroll- oder sanktionsrechtliche Vorschriften verstoßen würde oder entsprechende Risiken nicht mit angemessenem Aufwand ausgeschlossen werden können.
  8. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt oder eine Nichtverfügbarkeit im Sinne dieses Kapitels länger als acht (8) Wochen an, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des hiervon betroffenen, noch nicht erfüllten Leistungsteils nach vorheriger Mitteilung in Textform vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn bereits zuvor feststeht, dass die betroffene Leistung dauerhaft unmöglich ist oder das Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar ist. Bereits erbrachte Gegenleistungen für nicht erbrachte Leistungen sind zu erstatten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.


§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle Verträge zwischen IHF und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
  2. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und den Verträgen der Sitz von IHF.
  4. IHF ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  5. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, der Sitz von IHF.
  6. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder einzelner Verträge sollen zu Beweiszwecken in Textform dokumentiert werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Formvorschriften entgegenstehen. Der Vorrang individueller Vertragsabreden gemäß § 305b BGB bleibt unabhängig von ihrer Form unberührt.
  7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  8. Soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt für Vertragslücken, soweit keine vorrangige Individualvereinbarung besteht.
  9. Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern Übersetzungen bereitgestellt werden, ist die deutsche Fassung maßgeblich.