§ 1. Geltung
- Alle Lieferungen und Angebote der IHF GmbH & Co. KG Industrial High Load Fasteners (IHF) als Hersteller und Lieferant erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB), die für die gesamte Handelspraxis von IHF im Bereich der mechanischen Verbindungselemente und Zubehör bzw. für alle von IHF hergestellten und/oder verkauften Produkte gelten. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die IHF mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von IHF angebotenen Lieferungen schließt.
- Die ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden nur dann Anwendung, wenn IHF ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. Selbst wenn IHF auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch bei vorbehaltloser Ausführung einer Bestellung durch IHF in Kenntnis dieser Geschäftsbedingungen.
- Diese ALB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2. Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote von IHF sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann IHF innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen IHF und dem Kunden sind der
• schriftlich geschlossene Vertrag bzw. die Auftragsbestätigung von IHF,
• das Angebot von IHF,
• diese ALB,
• Sonderbedingungen, die einvernehmlich zwischen IHF und dem Kunden ausdrücklich angegeben und vereinbart werden,
• Lieferunterlagen von IHF,
• alle technischen Dokumentationen, Pläne, Berichte usw., die IHF dem Kunden zur Verfügung gestellt hat
• der Lieferschein
• die Rechnung.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser ALB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von IHF nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
- Das jeweils vorgenannte Regelwerk ist vorrangig gegenüber dem nachgenannten. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von IHF vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
§ 3. Bestellungen
- Der Kunde kann einen festen Auftrag erteilen. Unter einem festen Auftrag ist eine Bestellung zu verstehen, in der Produktmenge, Preis, Lieferzeiten und Lieferbedingungen ausdrücklich angegeben sind.
- Der Kunde kann auch einen offenen Auftrag erteilen. Unter einem offenen Auftrag ist eine Bestellung zu verstehen, in der neben dem Produkt und dem Einzelpreis auch die vom Kunden geschätzten Produktmengen angegeben sind. Dabei wird zwischen IHF und dem Kunden eine mögliche Lieferzeit vereinbart (Woche/Monat/Jahr), jedoch sind solche Mengen und Lieferzeiten nicht verbindlich.
- Auch einen Abrufauftrag kann der Kunde erteilen. Unter Abrufauftrag versteht sich die Bestellung, in der neben dem Produkt und dem Einzelpreis eine min. und eine max. Menge angegeben ist, welche innerhalb eines bestimmten Abrufschemas auszuliefern sind.
- Alle offenen Aufträge oder Abrufaufträge werden in den mit dem Kunden vereinbarten Zeiträumen zu einem festen Auftrag. Ein solcher Auftrag enthält die genauen Produktmengen und vom Kunden gewünschte Lieferzeiten. Bei offenen oder Abrufaufträgen beschränkt sich die Haftung von IHF auf die späteste vereinbarte Lieferfrist und auf die höchste vom Kunden angeforderte Warenmenge. IHF ist nicht verpflichtet, weiteren Produktmengen zu liefern oder kürzere Lieferfristen zu gewährleisten.
- Falls der Kunde eine Änderung der offenen Aufträge oder Abrufaufträge wünscht, soll sich IHF bemühen, die Kundenwünsche durch Ausnutzen der eigenen gesamten Produktionsfähigkeit (Arbeitskräfte, Arbeitsmittel, Materialien usw.) sowie der eigenen Transportfähigkeit, zufrieden zu stellen. Erhält IHF die Aufforderung des Kunden, einen offenen oder Abrufauftrag zu ändern, so darf er dem Kunden eine etwaige Preisänderung mitteilen: diese Änderung erfolgt entweder nach ausdrücklicher Annahme des Kunden, oder sie tritt in Kraft ab der ersten Auslieferung des Produktes infolge der von IHF akzeptierten Auftragsänderung.
- Falls nicht gesondert vereinbart sind Aufträge und Abrufaufträge innerhalb von 365 Tagen ab Vertragsschluss vollständig abzuwickeln. Wird der Auftrag nicht fristgerecht abgerufen, kann IHF nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist (max. 1 Monat) die monatlichen Lieferungen nach billigem Ermessen einteilen und die anfallenden Forderungen stellen. Nach Ablauf der Frist ist IHF berechtigt, die nicht abgerufene Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und diesem zu berechnen. Unberührt hiervon bleiben die gesetzlichen Rechte von IHF.
- In keinem Fall, außer es liegt höhere Gewalt vor, darf der Kunde den festen Auftrag stornieren oder die vorgesehenen minimalen Liefermengen unterschreiten und die offenen oder Abrufaufträge verringern. Beabsichtigt der Kunde dennoch in diese Richtung vorzugehen, so sendet er IHF eine entsprechende schriftliche Aufforderung zu. IHF kann in den folgenden 20 Arbeitstagen entweder dem Kundenwunsch entsprechen, ihn ablehnen oder auch dem Kunden den entsprechenden Mehrpreis zur Annahme mitteilen.
- Abhängig von der Art des Vertrages ist eine Stornierung oder die Verringerung unterhalb der minimalen Liefermenge für einen offenen oder Abrufauftrag verbindlich, d.h. entweder bei ausdrücklicher direkter Zustimmung von IHF oder sobald der Kunde die von IHF spezifizierten Kosten bezahlt hat. In diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, die Ware abzunehmen und zu bezahlen in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen oder gemäß den festgesetzten Mindestabnahmemengen oder gemäß den offenen Aufträgen oder Abrufaufträgen.
- Abhängig von der Art des Vertrages sind die Kosten für die Stornierung oder Reduzierung unterhalb der Mindestliefermengen für einen offenen- oder Abrufauftrag entscheidend. IHF ist berechtigt, alle Kosten, die die Bereitstellung von nicht anderweitig verwendbarem Rohmaterial oder die Kosten für Lagerung, für Spezial- oder Standardausrüstung, für Verfahrenssimulation und Planungskosten innerhalb des nicht zu amortisierenden Teils betrifft, voll umfänglich geltend zu machen. In jedem Fall darf IHF alle Kosten und alle direkten und indirekten Konsequenzen, die wirtschaftlich relevant sind, einbeziehen.
- IHF ist verpflichtet in jedem Fall sein Möglichstes tun, die dem Kunden in Rechnung zu stellenden Ansprüche, die in diesem Abschnitt genannt sind, so klein wie möglich zu halten.
§ 4. Verwendung und Verpackung des Produktes, Leistungsangaben
- Für die Produktverwendung übernimmt der Kunde vollständig die Verantwortung, während IHF das Produkt in der ihm durch den Kunden bekannt gemachten Bestimmung bereitstellt. Keinesfalls ist IHF für eine nicht erlaubte oder falsche oder nicht vereinbarte Benutzung des Produktes haftbar.
- Falls der Kunde das Produkt anders als vorgesehen benutzen will, soll er IHF mit einer Frist von 60 Tagen davon benachrichtigen. IHF kann folgende Lieferungen ablehnen oder, auf Grund eventueller erforderlicher Änderungen hinsichtlich des Produkts oder des Bearbeitungsprozesses, die notwendige Preisdifferenz fordern.
- Falls nicht im Voraus vereinbart oder falls IHF nicht im Voraus benachrichtigt worden ist, darf man das gelieferte Produkt nicht zusammen mit Lebensmitteln oder auch nur potentiell explosiven oder umweltschädlichen Stoffen lagern, ausgenommen für den Fall eines Produktes, das aus rostfreiem Stahl für die Lebensmittelindustrie bestimmt ist.
- IHF ist verpflichtet, das Produkt in einer den geltenden Sicherheitsvorschriften und hygienischen Maßnahmen entsprechenden geeigneten Verpackung auszuliefern.
- Der Kunde ist allein verantwortlich für eine korrekte Aufbewahrung und Lagerung des gelieferten Produktes.
- Der Kunde und IHF können die eventuelle Benutzung von wiederverwendbaren Verpackungen für das fertiggestellte Produkt vereinbaren. Dabei ist der Kunde allein verantwortlich für die korrekte Verwendung und Wartung der eingesetzten Verpackung.
- Angaben von IHF zum Gegenstand der Lieferung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Produkten durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 5. Preise und Zahlung
- Die Preise gelten für den in den Verträgen bzw. in den Auftragsbestätigungen von IHF aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. IHF ist berechtigt, nach erteilter Auftragsbestätigung Abschlagszahlungen zu verlangen.
- Rechnungsbeträge sind von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei IHF. Für im Ausland ansässige Kunden sind die Rechnungsbeträge vor Auslieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Kunde nicht innerhalb der gesetzten Frist, so sind die ausstehenden Beträge ab dem auf das Datum des Fristablaufes folgenden Tag mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Weist die Lieferung bzw. die Leistung von IHF Mängel auf, so bleiben die Gegenansprüche des Kunden unberührt.
- IHF ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von IHF durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
- IHF kann von dem Kunden Abschlagszahlungen im Sinne des § 632a BGB verlangen, unbeschadet der Abschlagszahlung nach § 5.1.
- IHF ist berechtigt, die Preise der Produkte nach billigem Ermessen iSd § 315 BGB unter Berücksichtigung der Marktlage anzupassen. Entspricht die Anpassung nicht der Billigkeit, kann sie durch Urteil getroffen werden.
- IHF ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung eine Veränderung der Produktionskosten von mehr als 10% nachgewiesen werden kann, insbesondere wenn diese nachgewiesenen Veränderungen auf gestiegenen Preisen für Rohstoffe, Energie, Energieträger sowie Kosten für Personal und Transport basieren. Die Anpassung darf die nachgewiesene Veränderung nicht überschreiten. Die Anpassung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil. Diesem bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass keine Veränderung von mindestens 10% bei den Produktionskosten eingetreten ist. Die Anpassung ist dann nicht wirksam.
§ 6. Lieferung und Lieferzeit
- Lieferungen erfolgen ab Werk (Incoterm 2010 EXW).
- Von IHF in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
- IHF kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen IHF gegenüber nicht nachkommt.
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zuliefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von IHF zu vertreten ist. Gleiches gilt, wenn IHF von seinen Vorlieferanten nicht rechtzeitig und/ oder vollständig beliefert wird.
- IHF haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung von IHF) verursacht worden sind, die IHF nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse IHF die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist IHF zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber IHF vom Vertrag zurücktreten.
- IHF ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, IHF erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Gerät IHF mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von IHF auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser ALB beschränkt.
- Verschieben sich die Lieferzeiten aus Gründen, die aus der Sphäre des Kunden stammen, so trägt dieser alle damit einhergehenden Mehrkosten, die IHF entstehen, auch Lagerkosten. Bei Lagerung durch IHF behält sich IHF das Recht vor, Lagerkosten i. H. v. 1,0% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, mindestens jedoch EUR 200,00 netto/Woche an den Kunden zu berechnen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder
geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
§ 7. Erfüllungsort, Gefahrübergang und Abnahme
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von IHF, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Die Versandart untersteht dem pflichtgemäßen Ermessen von IHF.
- Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder IHF noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und IHF dies dem Kunden angezeigt hat.
- Die Sendung wird von IHF nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn
• die Lieferung abgeschlossen ist,
• IHF dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Liefergegenstandes, etwa durch Weiterverarbeitung, Einbau
oder Inbetriebnahme, begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder sechs Werktage vergangen sind und
• der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines IHF angezeigten Mangels, der die Nutzung des
Liefergegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 8. Mängelansprüche und ihre Verjährung, Prüf- und Rügeobliegenheit
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme, sonst mit Ablieferung. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn IHF nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge IHF nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von IHF ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an IHF zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet IHF die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
- Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist IHF nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
- Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die IHF aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird IHF nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und IHF für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen IHF bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und IHF erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen IHF gehemmt.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung IHF den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- IHF leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit, entsprechend der jeweilig gültigen technischen Übersichtszeichnung von IHF, für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Ablieferung. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäßen Einsatz und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind. Die Verjährungsfrist nach §438 Abs.1 Nr.2 BGB sowie vereinbarte längere Verjährungsfristen bleiben unberührt.
§ 9. Schutzrechte
- IHF behält sich das Eigentum, alle gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von IHF weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von IHF diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
- IHF ist Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte an den Liefergegenständen. Bei Lieferung geht keines dieser Rechte auf den Kunden über. Auch erwirbt der Kunde keinerlei Lizenzen oder sonstige Nutzungsrechte an den Liefergegenständen.
- IHF steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
- In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird IHF nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt IHF dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 11 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
- Bei Rechtsverletzungen durch von IHF gelieferte Produkte anderer Hersteller wird IHF nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen IHF bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. 6. Falls das Produkt gemäß Kundenzeichnung oder laut Angaben des Kunden hergestellt wird, ist der Kunde selbst für jegliche Verletzung jeglicher gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte Dritter, auch wenn nur auf den Herstellungsprozess bezogen, allein haftbar. Er ist verpflichtet, IHF von allen direkten oder indirekten Folgen freizustellen, die ihm durch die Verwendung oder die Bekanntmachung solcher Informationen direkt oder indirekt entstehen können. Schließlich stellt der Kunde IHF frei von allen direkten oder indirekten Schäden oder Belastungen sowie von etwaigen Kosten der Rechtsverfolgung.
§ 10. Vertraulichkeit
- Während der ganzen der Lieferzeit und bis 5 Jahre nach dem Ende des Liefervertrages sind IHF und Kunde verpflichtet, die strengste Geheimhaltung in Bezug auf alles, was sie während der Vorbereitung oder der Ausführung des Vertrages gegenseitig erfahren haben (Unterlagen, Daten, Eigenschaften, technische und finanzielle Auskünfte, Zeichnungen, Diagramme, Berichte, Messwerte, Notizen, usw.) zu wahren. IHF und Kunde verpflichten sich, dass untereinander ausgetauschte oder erhaltene Material sorgfältig und mit der strengsten Geheimhaltung zu verwahren.
- IHF und Kunde dürfen nur den für die Lieferung zuständigen Personen den Zugang zu Daten, Unterlagen und zum erhaltenen Material erlauben.
- IHF und Kunde erklären weiterhin, dass sie die gültigen gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für
• allgemein bekannte Informationen, oder die bei Vertragsabschluss bereits bekannt sind;
• Informationen, in deren Besitz man bereits vor dem Vertragsabschluss ist;
• die Verpflichtung für die Bekanntgabe von Informationen, wenn von Gerichten oder Behörden auferlegt.
Die Verletzung dieser Klausel berechtigt die andere Partei, Schadenersatz geltend zu machen, und, falls die Verletzung besonders gravierend ist, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
§ 11. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
- Die Haftung von IHF auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
- IHF haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Soweit IHF gemäß § 11 Nr. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die IHF bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von IHF.
- Soweit IHF technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung von IHF wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12. Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen und Leistungen von IHF („Vorbehaltsware“) bleiben Eigentum von IHF bis zur Erfüllung sämtlicher IHF gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die IHF zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird IHF auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; IHF steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an IHF ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. IHF nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Der in vorstehender § 12 (1) aufgeführte Freigabeanspruch gilt im Falle der Übersicherung von mehr als 10 % entsprechend. 4. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an IHF ab, der dem von IHF in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. IHF und Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen nicht IHF gehörenden Gegenständen IHF in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach § 12 (3) gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von IHF in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
- Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an IHF ab. IHF nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
- Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist IHF berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann IHF nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden verlangen.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde IHF unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde IHF unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IHF nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch IHF liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, IHF hätte dies ausdrücklich erklärt.
- Droht dem Grundstückseigentümer die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, ist IHF berechtigt, Vorbehaltsware von dem Grundstück zu entfernen.
§ 13. Höhere Gewalt, Nichtverfügbarkeit von Ware
- Schwerwiegende Ereignisse, die von IHF nicht beeinflusst werden können und unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen (höhere Gewalt), befreien IHF für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Als „Höhere Gewalt“ gelten insbesondere Embargos und Sanktionen, Unterbrechungen und Störungen der Lieferketten, Epidemien und Pandemien und Maßnahmen zu deren Bekämpfung sowie kriegerische Auseinandersetzungen, die Auswirkungen auf die Leistungen nach diesem Vertrag haben, unabhängig vom Ort der Kampfhandlungen. Ferner gelten staatliche Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Naturereignisse wie Überschwemmungen u.ä., Brände, Explosionen, Aufstände, Terrorismus und Sabotage als „höhere Gewalt".
- Die Befreiung von der Leistungspflicht gemäß tritt auch ein, wenn IHF Produktionsmaterial aller Art, insbesondere Rohmaterial und/oder Vorprodukte, nicht beschaffen kann, weil diese Produkte am Markt nicht oder nicht in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die vorgenannten Waren am Markt verfügbar sind. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.
§ 14. Schlussbestimmungen
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen IHF und dem Kunden der Sitz von IHF. IHF ist auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Die Beziehungen zwischen IHF und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
§ 15. Salvatorische Klausel für die Bestellungen, Schriftform
- Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Vertrages oder der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder Vereinbarungen unberührt. Vielmehr ist die nichtige oder geänderte Bestimmung so auszulegen, wie gesetzlich möglich dem Ziel der ursprünglichen Bestimmung folgend.
- Mündliche Nebenabreden existieren nicht bzw. werden durch die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen ersetzt. Abweichungen sowie Neben- und Zusatzabreden sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie mit dem Geschäftsführer getroffen wurden.
Hinweis:
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